Effektive politische Arbeit als „terroristische Gefahr“

Unter diesem Titel wurde in  der Dezemberausgabe der Monatszeitung Analyse & Kritik ein Interview mit einem der Betroffenen der §278a Ermittlungen veröffentlicht. In der letzten Ausgabe der Zeitschrift der Roten Hilfe wurden auch gleich zwei Artikel zu der Repression in Österreich und England veröffentlicht. Mit freundlicher Genehmigung der Autor_innen und der Redaktion drucken wir die drei Artikel hier ab.

1. Effektive politische Arbeit als „terroristische Gefahr”

Ermittlungen gegen österreichische TierrechtsaktivistInnen laufen weiter Am 21. Mai 2008 stürmte die österreichische Polizei 23 Wohnungen und Büros im gesamten Staatsgebiet und nahm 10 Tierrechts- und Tierbefreiungsaktivisten fest. Ihnen wird vorgeworfen, entsprechend §278a (StGB) eine „kriminelle Organisation“ gegründet zu haben, um durch Sachbeschädigungen, u.ä. Konzernen wirtschaftlichen Schaden uzufügen, die vom Mord an Tieren profitieren (vgl. ak 529). Nach drei Monaten Untersuchungshaft wurden die Beschuldigten im September freigelassen. Allerdings machten die Behörden ihre Drohung wahr, die Ermittlungen fortzusetzen. Unter anderem kam es am 30.Oktober 2008 zu einer weiteren Hausdurchsuchung. analyse & kritik sprach mit einem der Betroffenen. Trotz einer extra gegründeten Sonderermittlungskommission und monatelanger Rundumüberwachung aller Beschuldigten konnte die zuständige Oberstaatsanwaltschaft keine Beweise für ihre Anschuldigungen vorlegen. Wie werden die anhaltenden Ermittlungen juristisch gerechtfertigt? Die Oberstaatsanwaltschaft Wiener Neustadt rechtfertigt sie in erster Linie immer noch mit dem dubiosen Konstrukt einer „kriminellen Organisation“ gemäß des §278a. Die Ermittlungen bedürfen in diesem Fall auch keiner nachgewiesenen, konkreten Straftaten, weil das Organisationsdelikt als solches bereits verfolgt werden kann. Aber auch dafür liegen keine Beweise vor, so dass weiterhin mit einigen Indizien alle möglichen Ermittlungsmethoden legitimiert werden. Die Sachlage und Argumentation ist im Kern aber dieselbe wie vor den Hausdurchsuchungen und der Untersuchungshaft. Was besagt der §278a (StGB) und warum werden die zur Last gelegten Taten strafrechtlich nicht einzeln als Sachbeschädigungen verfolgt? Voraussetzung für die Ermittlungen nach §278a ist die Gründung oder die Mitgliedschaft in einer Organisation, die über einen Zeitraum von mindestens mehreren Monaten besteht und schwerwiegende strafbare Handlungen begeht, mit dem Ziel Einfluss auf Politik und Wirtschaft zu nehmen. Im aktuellen Fall ist davon auszugehen, dass jahrelang erfolglos versucht worden ist, die verschiedenen Taten aufzuklären. Daraufhin ist erst der §278a zur Hilfe genommen worden, um Türen für weitere Ermittlungsmaßnahmen zu öffnen. Inwiefern er wie der deutsche §129a als Ermittlungsparagraph eingesetzt wurde, ist momentan noch nicht genau ersichtlich. Den Paragraph gibt es in dieser Form schon seit den 1990er Jahren, aber es ist erst das dritte Mal, dass er gegen eine politische Bewegung eingesetzt wird. Ursprünglich ist er im Rahmen einer europäischen Rechtsanpassung zur Bekämpfung internationaler organisierter Kriminalität ins Strafgesetzbuch aufgenommen worden. Was bedeutet das Vorgehen des österreichischen Staates für die Beschuldigten und die Tierrechtsbewegung in Österreich? Welche Repressions- und Kontrollmaßnahmen wenden die Ermittlungsbehörden an? Mit Bezug auf den Paragraphen konnten ein kleiner und großer Lauschangriff durchgeführt werden. Hauseingänge von Privatwohnungen wurden mit Kameras überwacht, Einzelpersonen Tag ein, Tag aus observiert, private PKW mit Peilsender versehen, unzählige Privat- und Mobiltelefone abgehört und anhand von Handydaten sind Bewegungsprofile von Einzelpersonen erstellt worden. Letztlich konnten auch die groß angelegten Durchsuchungen von 23 Privatwohnungen und Organisationsbüros begründet werden, was sonst nicht möglich gewesen wäre. Die Repressionen hat die relativ kleine Tierrechtsbewegung in Österreich hart getroffen. Die Inhaftierungen haben die Organisationen und die Bewegung selbstverständlich zusätzlich beeinflusst, insbesondere weil die Personen gefangen genommen wurden, die die politische Arbeit der Bewegung getragen haben. Auch nach der Haft wird die politische Arbeit noch schikaniert. Computer, Datenträger, etc. sind größtenteils immer noch nicht herausgegeben worden. Zusätzlich ist die Verunsicherung groß, weil nicht klar ist, was folgt und zu welchen Mitteln die Behörden noch greifen werden. Vor einigen Jahren sind in den USA und Großbritannien die rechtlichen Grundlagen geschaffen worden, Öko- und Tierrechtsbewegungen als „terroristische Organisationen“ zu behandeln, weil sie die betroffenen Unternehmen, wie z.B. Kleider Bauer in Österreich eines ist, mit ihrer legalen Arbeit ökonomisch schädigten. Ist Österreich nun das Einfallstor nach Kontinentaleuropa für diese globale Entwicklung? Es ist auch in Europa eine solche Entwicklung klar zu erkennen. Europol stuft in seinem Bericht von 2008 erstmals die Tierrechts- und Ökobewegungen als terroristische Gefahr für die Europäische Union ein und benennt einzelne Staaten, in denen eine solche Bedrohung besteht. Neben England, Holland, Belgien und Deutschland wird auch Österreich explizit aufgeführt. Vor diesem Hintergrund ist die Repression gegen die österreichische Tierrechtsbewegung sicherlich im internationalen Kontext zu sehen. Ihre Tendenz geht eindeutig dahin, dass die effektiven politischen Mittel, wie etwa die Kampagnenarbeit, Demonstrationen vor Kaufhausfilialen, ziviler Ungehorsam, usw. gleich in mehreren Ländern mit neuen Gesetzen und Repression eingeschränkt werden sollen. Die Freilassung der letzten neun Gefangenen am 2. September hat bei den Betroffenen, ihren Angehörigen und der Tierrechtsbewegung weltweit berechtigterweise Freude ausgelöst. Aber wie geht es weiter? Dass die Untersuchungshaft ausgesetzt wurde, ist erfreulich. Aber das bedeutet nicht, dass damit die Probleme behoben worden sind. Die Ermittlungen laufen weiter, vermutlich auch die Überwachungen und außerdem besteht immer noch die Möglichkeit, dass es zu einer Anklage und einem Prozess kommt. Auch dass Leute wieder gefangen genommen werden, ist nicht vom Tisch. Daher muss die Antirepressionsarbeit sich momentan darauf konzentrieren, eine Menge Geld für die Anwälte und alle Kosten aufzubringen, während gleichzeitig die Presse- und Aufklärungsarbeit über den §278a fortgeführt wird. Interview: Wilhelm Wood

Das Verfahren wegen „Bildung einer kriminellen Organisation“ gegen zehn Tierrechtler und Tierbefreier in Österreich entpuppt sich als beispiellose Politfarce Erleichterung machte sich breit, als am 2.September 2008 überraschend auch die verbliebenen neun Tierrechtler- und Tierbefreier nach 110 Tagen aus der Haft entlassen worden sind. Bereits am 13.August 2008 konnte der erste Beschuldigte das Gefängnis verlassen. Einen faden Beigeschmack hinterlässt jedoch die offizielle Begründung der Gerichtsentscheidung. Die Dauer der Untersuchungshaft stehe in keinem angemessenen Verhältnis mehr zum potentiellen Strafmaß im Falle einer Verurteilung und sei folglich auszusetzen. Der bisherige Verlauf der Ermittlungen legt aber den Schluss nahe, dass – wie in vergleichbaren Fällen – das Niveau des staatlichen Handelns schrittweise zurückgeschraubt wird, weil – wieder einmal – keine Beweise vorliegen.¹ Tierrechts- und Tierbefreiungspolitik als politisch-ökonomische Bedrohung Wie in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) organisieren Tierrechtler und Tierbefreier auch in Österreich seit vielen Jahren im Rahmen der Offensive gegen die Pelzindustrie (OgPi)² Kampagnen gegen den Verkauf von Pelzen, Pelzbesatz u.ä. von ausgewählten Konzernen. Die KarstadtQuelle AG, C&A, der OTTO-Versand, das renommierte Bekleidungsunternehmen Peek & Cloppenburg und noch viele andere mehr haben sich dem Druck der Kampagnen bislang gebeugt. Während deutschlandweit Aktive seit Oktober 2007 nun regelmäßig gegen die Escada AG mobilisieren, zu der die Subunternehmen Escada, Biba, apriori, cavita und Laurèl gehören, richtet sich in Österreich der Kampf gegen den Mord und die Ausbeutung von Tieren seit Oktober 2006 gegen das Unternehmen Kleider Bauer. Mit 32 teils mehrstöckigen Filialen in allen Teilen des Landes ist der Konzern ein nicht zu unterschätzender Gegner, der zudem über gute Kontakte zu staatlichen Stellen verfügt. Das und einige andere entlarvende Details offenbarten mittlerweile veröffentlichte, interne Protokolle des österreichischen Innenministeriums. Noch vor der Aufnahme von Ermittlungen gegen die Tierrechtler und Tierbefreier kam es zu Treffen zwischen den Brüdern Werner und Peter Graf, den Eigentümern der Modekette Kleider Bauer, den Spitzen des Innenministeriums und der Wiener Polizei. Die Vermutungen, dass es zwischen dem Unternehmen und den staatlichen Behörden zu Kooperation kam und der Zeitpunkt der Repressionswelle kein Zufall war, stellten sich daher im Nachhinein als zutreffend heraus und bar jeder Verschwörungstheorie. Zuvor waren die Autos der Brüder in der Nacht vom 3. auf den 4. April 2007 mit Lack übergossen worden – eine von mehreren militanten Aktionen, die das Korsett bürgerlicher Gesetzgebung überschritten und mit der die Ermittlungen gegen die Aktivisten anfangs begründet wurden. Den zehn Beschuldigten wird von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, Absprachen getroffen zu haben, um Jagdeinrichtungen zu beschädigen und um Brandstiftungen sowie andere Sabotageakte auf Lebensmittelkonzerne, Bekleidungshandelsketten, pharmazeutische Unternehmen und Produzenten landwirtschaftlicher Produkte zu verüben. Sie seien „verdächtig, radikale Mitglieder einer militanten, unter mehreren Pseudonymen verdeckt auftretenden und international vernetzten Personengruppe zu sein“, die mit den ihr unterstellten Taten „große Schäden verursacht“ habe, wie die Staatsanwaltschaft im Juni nach den Verhaftungen behauptete. Der Name ist ein anderer, die Mittel und Zwecke sind identisch: der §278a Und genau dies erfülle nach §278a des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB) den Tatbestand, Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein bzw. eine solche zu bilden. Die rechtliche Grundlage ist dem deutschen §129 sehr ähnlich. Hervorzuheben ist vor allem, dass es – überraschenderweise – genau zehn Mitglieder bedarf, um eine kriminelle Organisation zu bilden, und dass der Schutz des Eigentums eine nicht unerhebliche Rolle in diesem Gesetz spielt. Dass der Paragraph in Österreich ursprünglich zur Mafiabekämpfung gedacht war, wird häufig gar nicht erst erwähnt und die politisch gewollte Übertragung einfach hingenommen. Der zweifelhafte Charakter des Gesetzes zur Ahndung sogenannter „Vorbereitungsdelikte“, für die noch keine Straftaten begangen worden sein müssen sondern schon die Absicht, solche möglicherweise zu begehen, bzw. ihre vermeintliche Vorbereitung ausreicht, haben jedoch zu erheblicher Kritik geführt. Die inhaltliche Unschärfe bzw. Dehnbarkeit nach Belieben der Ermittlungsbehörden und das hohe Maß an ermittlungstechnischen Möglichkeiten wie Überwachungen, Abhören von Telefonaten, etc. haben das Gesetz darüber hinaus in Misskredit gebracht. Schon bei der Aufnahme in das Strafgesetzbuch wurden diese Punkte kritisiert. Spätestens seit dem letzten Jahr ist nun aber klar, wieviel Interpretationsspielraum den Verfolgungsbehörden gegeben werden kann, wenn sie ihn benötigen. Das Verfahren erinnert eher an die Umsetzung einer partiellen und vorgezogenen Notstandsgesetzgebung als an juristische Untersuchungen in einem bürgerlichen Rechtsstaat. Dementsprechend sahen sich nicht nur linke sondern auch bürgerliche Organisationen gezwungen, ihre Bedenken zu äußern. Amnesty International erklärte z.B., dass der Paragraph „in einer unverhältnismäßig weit gehenden Weise“ formuliert worden sei. Verschiedene Organisationen stellten mehrfach in Pressemitteilungen klar, dass die Anwendung sich nicht gegen unliebsame politische Gruppen richten dürfe. Nach Informationen des sicherheitspolitischen Sprechers der Grünenfraktion im österreichischen Nationalrat, Peter Pilz, schuf die Polizei auf dieser rechtlichen Grundlage schon im April 2007 eine Sonderkommission (SoKo), die dafür sorgte, dass verdeckte Ermittler in die betroffenen Organisationen eingeschleust, Telefone abgehört, Personen überwacht, genetische Proben genommen, Kameras vor die Wohnungen und Peilsender an Fahrzeuge der Beschuldigten montiert wurden und die Steuerfahndung eingeschaltet wurde. Es reichte offensichtlich nicht aus, die Aktivisten nur bei ihren Demonstrationen zu schikanieren, indem z.B. der Gebrauch von Megaphonen verboten wurde, oder die Kundgebungen gleich vollständig zu untersagen, wie es das Innenministerium in einer Anordnung von der Wiener Polizei forderte. Auch als in einem Zwischenbericht im Dezember 2007 festgestellt wurde, dass keine stichhaltigen Beweise vorlägen, hinderte dies die willigen Behörden nicht daran, ihre Spionage fortzusetzen. Die nahezu beliebig ausdehnbaren Einschränkungen der individuellen Freiheitsrechte über einen Zeitraum von mindestens knapp neun Monaten – die Beschuldigten sprechen auch davon, dass die Ermittlungen bereits vorher begonnen hätten und auch Stellungnahmen der Behörden deuten darauf hin – brachten jedoch nichts juristisch verwertbares ans Licht. Der Justizskandal nimmt seinen Lauf Nichtsdestotrotz stürmten am 21.Mai Einheiten der Polizei und der Spezialeinheit für Fälle mit erhöhtem Gefährdungsrisiko, die Wiener Einsatzgruppe Alarmabteilung (WEGA), vermummt und äußerst brutal zeitgleich 23 Objekte in Wien, Niederösterreich, der Steiermark, Tirol und Salzburg, darunter die Wohnungen der Beschuldigten sowie die Büros der Organisationen, für die sie arbeiten. Die Objekte wurden durchsucht, Computer, Unterlagen, etc. beschlagnahmt und zehn beschuldigte Tierrechtler und Tierbefreier in Untersuchungshaft genommen. Die Beschuldigten, die sich zuvor untereinander z.T. nicht einmal kannten, gehören unterschiedlichen Organisationen und Gruppen aus dem bürgerlichen und links-autonomen Spektrum an. Fünf sind Mitglieder der Basisgruppe Tierrechte (BaT), drei sind Aktivisten der Tierschutzorganisation Verein gegen Tierfabriken (VgT), ein Tierschützer arbeitet für die Gruppe Vier Pfoten und ein weiterer Beschuldigter ist Mitglied der Veganen Gesellschaft. Warum der Verdacht ausgerechnet auf die bekannten und in der Öffentlichkeit stehenden Träger der Antipelzkampagne fiel, dazu äußerte sich bis heute niemand. Ebenso war lange Zeit unklar, wieso die Behörden gerade im Zusammenhang mit der Kampagne gegen Kleider Bauer ein Ermittlungsverfahren einleiteten. Denn die Taten, für welche die Beschuldigten in Haft genommen worden sind, sind keine Neuheiten, die gerade im Rahmen dieser Kampagne aufgetreten sind. Dies ist der Polizei und anderen Behörden durchaus bekannt. Die Distanzierung von Gewalt, die einige Beschuldigte in der Öffentlichkeit in diesem Zusammenhang unter dem immensen öffentlichen Druck äußerten, waren daher unnötig und politisch falsch. Die Untersuchungshaft wurde trotz guter Argumente gegen eine Verlängerung, Anträgen und Klagen zweimal verlängert. Als Begründung führte der Haftrichter an, es bestehe bei Entlassung „Verdunklungs-, Wiederholungs- und Tatbegehungsgefahr“, da die Beschuldigten langjährige Aktivisten seien und sich weigerten, die Passwörter für Computer herauszugeben und Aussagen zu den Vorwürfen zu machen. Politisches Engagement sowie die im Gesetz verankerten Rechte in Anspruch zu nehmen, Aussagen verweigern zu können und deshalb nicht nachteilig behandelt werden zu dürfen, reichen offenbar aus, um Inhaftierungen zu rechtfertigen. Interessant ist darüber hinaus, dass selbst die Verschlüsselung von Computern, persönlichen Daten, etc. negativ ausgelegt wird, insbesondere dann, wenn die Beschuldigten, wie in diesem Fall, journalistisch tätig sind und auf diese Weise u.a. ihre Kontakte schützen wollen. Die Rechtsauslegung der Staatsanwaltschaft und des Oberlandesgerichts sind – auch wenn es keine Überraschung sein sollte – mehr als fragwürdig und stehen teilweise in offenem Widerspruch zu den bürgerlichen Grund- und Menschenrechten. Die „Gefahr“, erneut Taten zu begehen, scheint vor dem Hintergrund permanenter Überwachung schlicht albern und erfunden. Seitdem bekannt wurde, dass die zehn Aktivisten festgenommen wurden und in Untersuchungshaft bleiben würden, gab es zahlreiche Solidaritätsbekundungen aus weiten Teilen der österreichischen Gesellschaft, von Parteien über Studierendenverbänden, Menschenrechtsorganisationen bis hin zur Tierrechts- und Tierbefreiungsbewegung in ganz Europa. Neben einer Petition, zahlreichen Infoständen, Kundgebungen vor den österreichischen Vertretungen im Ausland gab es auch eine schier unendliche Reihe von internationalen Demonstrationen für die Freilassung und die Einstellung der Verfahren in vielen Großstädten Europas, unter anderem in Moskau, Tallinn, London, Stockholm. In der BRD waren die Reaktionen innerhalb der Bewegung ähnlich, jedoch war die Zurückhaltung der restlichen Linken deutlich spürbar. Erschwert wurde die Solidaritätsarbeit unter anderem dadurch, dass die Behörden Büchersendungen und dergleichen an die Gefangenen ablehnten. Zudem übernahmen breite Teile der Presse die staatlichen Darstellungen ungefiltert, so dass Ingolf Bossenz im Neuen Deutschland wohl zurecht ironisch anmerkte, dass die Tierrechtler und Tierbefreier „leider nicht in Tibet“ festgenommen wurden. Das Kartenhaus bricht zusammen Am 13.August wurde dann relativ überraschend Chris, Mitglied des VgT, als erster der Gefangenen freigelassen. Der Richter gab seinem Antrag auf Enthaftung statt, weil sich die gegen ihn vorgebrachten Anschuldigungen als unhaltbar herausstellten, lehnte jedoch einen weiteren Antrag ab. Am 2.September, dem dritten Haftprüfungstermin, war zumindest dann die Untersuchungshaft nach 110 Tagen für alle Beschuldigten zu Ende. Sowohl das rechtliche als auch das politische Gerüst zur Rechtfertigung der Haft war zusammengebrochen. Die verbliebenen neun Tierrechtler und Tierbefreier konnten die Gefängnisse verlassen. Trotz weiter bestehender „Tatbegehungsgefahr“ ordnete die Staatsanwaltschaft ihre Entlassung an, weil die Dauer der Untersuchungshaft von nun mehr als drei Monaten in einem unangemessenen Verhältnis zum erwarteten Strafmaß von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Gefängnis stehe. Maria Luise Nittel von der Oberstaatsanwaltschaft Wien teilte der Presse mit, dass in der Sache „nicht mit einem unverzüglichen Endergebnis zu rechnen ist“. Das Strafverfahren und die Ermittlungen gegen die Beschuldigten würden dementsprechend fortgesetzt. Obwohl die verantwortlichen staatlichen Stellen sich zu Beginn des Verfahrens noch vollmundig auf die „mehrjährigen Ermittlungen“ von Polizei und Geheimdienst beriefen, erwies sich die Beweislage insgesamt als sehr dürftig – auch nach den Durchsuchungen und der mehrere Monate andauernden Auswertung der beschlagnahmten Materialien. Noch Monate nach den Verhaftungen beklagten sich die Anwälte der Beschuldigten, dass ihnen einige Akten nicht zugänglich gemacht worden seien. Polizei und Staatsanwaltschaft ruderten unterdessen schrittweise zurück und gaben sich zunehmend wortkarg. Wie sich später zeigen sollte, nicht ohne Grund. Denn mit Dokumenten aus den zuständigen Ministerien und Ämtern, die Peter Pilz der österreichischen Presse Ende August vorlegte, wurden viele Vermutungen bestätigt. Das Ausmaß und der Umfang der staatlichen Maßnahmen, deren politischer Hintergrund und Motivation sind seitdem relativ unstrittig. Staat und Unternehmen wollten diese Ermittlungen, um sich eine unliebsame Bewegung vom Hals zuschaffen. Lediglich unbeantwortet bleibt wohl die Frage, ob wirklich angenommen wurde, dass sich die Bildung einer kriminellen Organisation irgendwie nachweisen lassen würde oder ob „nur“ die Verunsicherung von Aktiven, die Zerstörung funktionierender politischer Strukturen und Kampagnen, Spionage und die öffentliche Delegitimation von Tierrechts- und Tierbefreiungspolitik Sinn und Zweck der Aktionen waren. Es bleibt abzuwarten, ob die Tierrechts- und Tierbefreiungsbewegung und mit ihr die österreichische Linke eine eigene politische Antwort geben können. Einige Betroffene haben schon verlautbaren lassen, dass sie ihre politische Arbeit wieder aufnehmen und sich keineswegs einschüchtern lassen werden. Das Vorgehen und die Statements der Staatsanwaltschaft in den letzten Wochen sind durchaus als Eingeständnis zu werten, dass die Behörden nichts in der Hand haben, das rechtlich verwendet werden kann. Der politische und öffentliche Druck, der durch die Inhaftierungen entstanden ist und durch die Bekundungen der Ermittler beständig erhöht wurde, soll daher offensichtlich ohne Gesichtsverlust reduziert werden. Denn die Details der Ermittlungen, die nach und nach an die Öffentlichkeit gelangten, sind pikant und untergraben die Glaubwürdigkeit von Ermittlungsbehörden und Regierung. Nicht nur der Schulterschluss zwischen dem Kleider Bauer Konzern und den Verantwortlichen vonPolizei und Teilen der Politik ist skandalös und belegt einmal mehr, die offene Zusammenarbeit von Staat und Kapital in der Verteidigung des Privateigentums gegen unliebsame politische Gegner. Dafür ist sogar entlastendes Beweismaterial unterschlagen, gefälscht und erfunden worden. Vor allem die Ermittlungsmethoden erinnern an den totalen Überwachungsapparat aus Orwells 1984. Und dennoch mussten die Behörden sukzessive eingestehen, dass verschiedene Punkte des Vorwurfs nicht mehr haltbar waren. Auf welch’ wackeligen Füßen die Ermittlungen von Beginn an standen, zeigte bereits die Tatsache, dass ein Gemeinderat der Grünen anfangs als Hauptbeschuldigter genannt worden war, obwohl er überhaupt keinen Bezug zu Tierrechts- oder Tierbefreiungsorganisationen hat. Dem bereits erwähnten sicherheitspolitischen Sprecher der Grünenfraktion im österreichischen Nationalrat, Peter Pilz, ist wohl zuzustimmen, dass es sich in diesem Fall um den vorläufigen „Tiefpunkt des österreichischen Rechtsstaates“ handelt. 1 Zur Illustration dieser These dient die Information, dass in lediglich 1% der Fälle in Deutschland, die Angeklagten auch wegen der Bildung einer terroristischen Vereinigung verurteilt werden. 2 www.offensive-gegen-die-pelzindustrie.org 3 www.antifur-campaign.org

Die Kriminalisierung der Tierrechtsbewegung als Testfeld für Repression

Die radikale Tierrechtsbewegung, vor allem in Großbritannien, ist seit geraumer Zeit ein Hauptbetätigungsfeld des politischen Repressionsapparates. An ihr werden damit neue Gesetze vor allem im Bereich der so genannten Terrorismusbekämpfung erprobt. Die Tierrechtsbewegung gilt damit als Testfeld für die Anwendung neuer verschärfter Maßnahmen, deren ‚Ergebnisse’ wahrscheinlich auch bald gegenüber anderen linken Strukturen Anwendung finden werden. Dass sich staatliche Repression gegenüber dieser Bewegung so vehement äußert ist sicherlich nicht ohne Grund so. Obwohl nämlich die Tierrechtsbewegung sehr wohl über eigene Solidaritätsstrukturen verfügt, wird sie von der Restlinken häufig marginalisiert. Alleine wird es dieser recht überschaubaren Bewegung jedoch wohl langfristig kaum möglich sein, die Repressionsmaßnahmen zu überleben. Nun mögen nicht alle Teile der Linken dazu bereits sein, Tiere zu den zu Berücksichtigende Gruppen hinzuzuzählen. Wenn man sich jedoch die politische Entwicklung in Ländern wie Großbritannien anschaut, wo der Staat mit aller Macht versucht, diese Bewegung zu bekämpfen, lohnt zumindest ein Blick auf das Prozedere, um zu sehen, was demnächst auch auf andere linke Strukturen zukommen wird, sollte den Repressionsorganen nicht Einhalt geboten werden. Aus einem politischen Verständnis heraus, dass die politische Repression als an für sich Bekämpfenswert hält, gilt es zudem sich mit den Kriminalisierten zu solidarisieren. Vorreiter in Sachen Tierrechtsbewegung und ihrer Kriminalisierung: Großbritannien Noch bis in die 1990er Jahre agierte die Repressionsorgane Großbritanniens vor allem mit so genannten Public Order Acts auf die Tierrechtsbewegung. Sie sollte die öffentliche Ordnung Aufrecht erhalten. So fand man in der Begründung zum Gesetzvorschlages zum Criminal Justice and Public Order Acts von 1994 einen Bezug zu den Jagdsaboteuren, denen qua Gesetz verboten wurde, sich den Jägern in den Weg zu stellen, bzw. Jagdgebiete zu betreten. Hunderte Jagdsaboteure wurden unter dem Gesetz zu Geld, bzw. kurzen Haftstrafen verurteilt. Über ca. eintausend Verhaftungen jährlich berichtete der Innenminister im Jahr 2000.(1) Doch nicht nur mit Public Order Acts versuchte man der “Gefahr” Tierrechtsbewegung beizukommen. Auch der Tatverdacht der Verschwörung zur Begehung von Straftaten wurde gerne und oft angewendet. Mit ihm wurde unter anderem Ronnie Lee 1987 zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, Keith Mann 1994 zu vierzehn Jahren Haft. Vor allem aber mit der Einordnung der Bewegung als terroristisch sollten wirkungsvolle Mittel bereitgestellt werden, ihrer Herr zu werden. Im Jahr 2000 wurde der überarbeitete Terrorism Act verabschiedet, der im Februar 2001 in Kraft trat und erstmals der britischen Anti-Terror-Gesetzgebung permanenten Status gab. Erweitert wurden dabei vorherige Prevention of Terrorism Acts um eine neue Definition von Terrorismus, die Bedrohung oder Zerstörung von Gegenständen als terroristischen Straftatbestand beinhaltete. Darüber hinaus wich das Gesetz eklatant von der bisherigen Annahme ab, Terrorismus sei Methode von politischen Gruppierungen, Regierungen durch Gewalt zu stürzen oder zu beeinflussen. Der damalige Innenminister Jack Straw weitete den Begriff auf Versuche aus, die Fundamente der existierenden Gesellschaft zu bedrohen.(2) Die neue gesetzliche Deutung lautete: „Terrorism is the use of serious violence against persons or property, or the threat to use such violence, to intimidate or coerce a government, the public, or any section of the public for political, religious or ideological ends.“(3) Zuvor ließ das Innenministerium Gutachten erstellen, das die Notwendigkeit eines Anti-Terrorismusgesetzes trotz des Friedensprozesses in Nordirland bezüglich innerstaatlichen Terrorismus überprüfen sollte. Mit Verweis auf die Tierrechtsbewegung wurde dies bejaht, stigmatisierte sie sogar als Hauptakteurin autochthonen Terrors.(4) Man war der Ansicht, dass mit den Mitteln des Strafrechtes allein der Tierrechtsbewegung nicht mehr beizukommen wäre. Deren Vergrößerung, trotz konsequenter Ausnutzung gesetzlicher Instrumente und Bestrafung, sei ein Beleg gewesen, dass das Strafrecht nicht ausreichend wäre. Damit stand Lord Lloyd, Verfasser des Gutachtens, nicht alleine. Auch der rechte Terrorismusexperte Richard Clutterbuck sah in der Politisierung der Tierrechtsbewegung und ihrer Beziehung zum militanten Veganismus eine Grundlage, sie potentiell unter der Kategorie Terrorismus zu führen.(5) Lord Marsh gab in einer Debatte zur Erweiterung des Terrorismusparagraphen im House of Lords zu bedenken: „These terrorists have been responsible for more violence and more bombs than any group in the United Kingdom over the past decade, including the IRA.“(6) Insbesondere bestimmte der Terrorism Act 2000, dass jede/r Angehörige einer verbotenen bzw. als terroristisch eingestuften Gruppe zu einer 10jährigen Gefängnisstrafe verurteilt werden könne, ohne dass ihr/ihm eine direkte Beteiligung an terroristischen Handlungen nachgewiesen werden muss. Als Beweismittel reicht die Aussage eines Polizeibeamten. Auch die Unterstützung einer solchen Gruppierung führt eine Gefängnisstrafe mit sich. Es genügt, auf dem gleichen Treffen wie ein/eine AngehörigeR der verbotenen Gruppe gewesen zu sein. Bereits der Besitz von Materialien, die dazu gebraucht werden könnten, eine als nunmehr terroristisch eingestufte Tat zu begehen, wurde fortan unter Strafe gestellt. Sektion 57 macht schon den Besitz von Sturmhauben und Overalls, die zur Identitätsverschleierung in einer Tierbefreiungsaktion Anwendung finden könnten, zum Element terroristischer Handlung. Namentlich sind bereits die Animal Liberation Front, die Animal Rights Militia und das Justice Department genannt worden, denen ein Verbot drohe. Sie seien für hohen Sachschaden an Laboratorien, Schlachthäusern usw. direkt verantwortlich.(7) Außerdem lägen – dank der Arbeit des Animal Rights National Index (ARNI) – genügend Informationen über ihren UnterstützerInnenkreis vor. Scotland Yard eröffnete 1986 mit ARNI die Durchleuchtung, Infiltration und Überwachung der Bewegung, die sich nicht auf verdächtige ALF Mitglieder beschränkte, sondern auch die traditionelleren Vereine mit einschloss. Jeder Eintrag in der von ARNI geführten Datenbank beinhaltete ausführliche Informationen, vom Geburtsdatum und der Schulbildung bis hin zu Pass- und Kontonummer, über körperliche Merkmale, Kontakt mit der Polizei, Teilnahme an Demonstrationen und Auflistungen darüber, mit wem bei solchen Gelegenheiten Kontakt aufgenommen oder gehalten wurde. 1991 hatte ARNI 21,000 Namen gespeichert, 1993 immerhin noch 13,000.(8) Diese Informationen wurden nach eigenem Ermessen von den Polizeieinheiten des ganzen Landes gesammelt.(9) Die Anzahl der gespeicherten Personendaten beweist, dass es den staatlichen Behörden nicht nur um die Bekämpfung der “terroristischen” Elemente der Tierrechtsbewegung ging, da diese Zahl nicht annähernd mit denen ihrer eigenen Schätzungen über Zahlen gewaltbereiter AktivistInnen kongruent waren. Diese wurde zumindest 1997 auf ca. 100 geschätzt.(10) Bereits 1991 wurde der Prevention of Terrorism Act angewendet, um Mitglieder der nord-irischen ALF in Untersuchungshaft zu nehmen. Die Sonderegelungen für Nord Irland ließen diese Maßnahmen zu, obgleich sie später nur verschiedener kleinerer Delikte angeklagt wurden. Die acht Angeklagten erhielten Haftstrafen von bis zu 3 1/2 Jahren. 2005 kam es wiederum zu einer Verschärfung der Terrorismusgesetzgebung, unter der beispielsweise die Untersuchungshaft ohne richterliche Überprüfung auf 28 Tage ausgeweitet wurde.(11) Auch hier wurde damit zu gerechnet, dass sich das Gesetz erstmals gegen “extremistische” Minderheiten, wie die Tierrechtsbewegung richtet und sich dann langsam als Normalzustand etabliert. Genauso wie die stets temporären Terrorismusgesetzgebungen einen permanenten Charakter bekommen haben, sind nunmehr die polizeilichen Gewahrsamsrechte und die Richtlinien, die die Aussageverweigerung regeln von der Terrorismusgesetzgebung die vormals ausschließlich Nordirland betrafen, in das allgemeine Strafrecht eingeflossen. Zudem sah das Gesetz vor, und dies wurde im Terrorism Act 2006 noch einmal bestätigt, dass das Innenministerium mit richterlicher Bestätigung gegenüber verdächtigen Personen so genannte ‚Control Orders’ aussprechen kann, die etwa Hausarrest, Einschnitte in den Kommunikationsmöglichkeiten (Sperrung von Handys und Internet), Passabgabe, Überwachung aller BesucherInnen durch MI5 sowie ‚Tagging’ und damit elektronische Überwachung des Aufenthaltsortes mit sich bringen. Innenminister Charles Clarke sah wie sein Vorgänger Straw in der Tierrechtsbewegung ein Paradebeispiel dafür, wie das Gesetz effektiv Anwendung finden könnte. Entsprechend wurde ab Mitte der 1990er neben Scotland Yard auch der Inlandsgeheimdienst MI5 gegen die radikale Tierrechtsbewegung eingesetzt. 1995 hatte MI5 bekannt gegeben, dass „the biggest single terrorist threat now comes from animal rights fanatics.”(12) Auch im Zusammenhang mit der Festnahme und den Gerichtsverfahren von Angehörigen der Animal Liberation Front Supporters Group und Redakteuren des Magazins Green Anarchist konnte der Einsatz von MI5 AgentInnen nachgewiesen werden. Gegen sie waren Verfahren wegen Aufstachelung zu Straftaten geführt worden, die mit einer Verurteilung der Angeklagten zu Haftstrafen bis drei Jahren endeten, in höchster Instanz jedoch aufgehoben wurden.(13) Die Arbeit von MI5 ließ sich durch die Ausstellung von Public Interest Immunity Orders beweisen, die im Allgemeinen dazu dienen, die AgentInnen vor Enttarnung zu schützen. MI5 solle aber nur dann in Aktion treten, wenn “normale” Polizeimethoden erfolglos blieben und sich allenfalls auf die “ExtremistInnen” konzentrieren, ließ ein Sprecher von ARNI verlautbaren. Auch die politische Polizei (Special Branch) war aktiv an der Kriminalisierung der Tierrechtsbewegung beteiligt und war dies bereits vor der Einrichtung von ARNI 1984. Special Branch Beamte sahen in dem radikalen Flügel der Bewegung die größte Gefahr für die Sicherheit des „mainlands“ (also England, Wales und Schottland) nach der IRA.(14) 2001 wurde zudem dem National Crime Squad eine neue Einheit Beiseite gestellt wurde, deren Aufgabengebiet ausschließlich die Bekämpfung der radikalen Tierrechtsbewegung umfasst. Die im März 2004 eingerichtete National Extremism Tactical Coordination Unit (NETCU), die innerstaatliche Extremisten allgemein bekämpfen soll, befasst sich nahezu ausschließlich mit der radikalen Tierrechtsbewegung.(15) Ein Austausch mit den Verfolgungsbehörden anderer Länder wird derzeit ausgebaut und führte in der Vergangenheit bereits zu Verhaftungen von TierrechtlerInnen in Neuseeland und den USA. Auch andere Maßnahmen außerhalb des Anti-Terrorismus Gesetzgebung beziehen sich in Großbritannien primär auf die Tierrechtsbewegung. Bereits 1997 wurde der Protection from Harassment Act verabschiedet. Obgleich als Anti-Stalking Gesetz angelegt, wurde es zuerst und auch überwiegend gegen TierrechtlerInnen angewendet.(16) Betretungsverbote auf seiner Grundlage erfassten “any person holding himself out to be an animal rights activist.”(17) Dabei ist das Gesetz in seiner Formulierung absichtlich vage gehalten, so dass auch Unternehmen und eben nicht bloß Einzelpersonen, die sich ‚bedrängt’ fühlen, auf Näherungsverbote drängen können.(18) 2005 nahm außerdem der Serious Organised Crime and Police Act in Sektion 146 explizit die Bedrohung von Tierversuchseinrichtungen oder ihren Kunden und Zulieferern als Verbrechen auf, das mit bis zu 5jähriger Haftstrafe zu ahnden sei und im März 2007 erstmals gegen drei Stop Huntingdon Animal Cruelty (SHAC) Aktivisten angewendet wurde.(19) Zurück ging diese Maßnahme auf ein von der Regierung im Juli 2004 veröffentlichtes Strategiepapier, “Animal Welfare – Human Rights: Protecting People from Animal Rights Extremists”.(20) Am 1. Mai 2007 war er Grundlage der bis dato größten Polizeiaktion gegen die britische Tierrechtsbewegung, an der mehr als 700 PolizeibeamtInnen beteiligt waren, die 30 AktivistInnen festnahmen.(21) Der Prozess gegen die Angeklagten, unter ihnen SHAC Gründer Heather Nicholson, Natasha und Greg Avery, wird ab Anfang Oktober 2008 beginnen. Bereits im Oktober 2006 diente das Gesetz dazu 14 in der Kampagne gegen das Versuchstierlabor Sequanti engagierte Menschen anzuklagen. Von diesen 14 mussten sich sieben vor Gericht verantworten. Nach einem 18monatigen Prozess wurde Sean Kirtley auf Grundlage von Sektion 145 des Gesetzes am 14.Mai 2008 zu viereinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Daniel Griffith erhielt eine Bewährungsstrafe. Beide erhielten zudem eine auf 5 Jahre ausgestellte Antisocial Behaviour Order (ASOB), die ihnen im Anschluss an die verbüßte Strafe weiteren Protest in der Nähe des Laboratoriums untersagt. Sektion 45 macht es strafbar, eine dritte Partei von der Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen gegenüber einer “animal research organisation” abzuhalten. Mit dem Gesetz wurden so zivilrechtliche Auseinandersetzungen in Strafprozesse transformiert. Eine internationale Entwicklung: “Green Scare” bestimmt das neue Bild der Terroristen Entsprechend dem zunehmend internationalen Austausch der Verfolgungsbehörden, folgte auch in anderen Ländern die Kriminalisierung der Tierrechtsbewegung dem britischen Modell. Seit 1992 befindet sich die amerikanische ALF auf der Liste der zehn gefährlichsten autochthonen terroristischer Gruppen des FBI. Erstmals wurde sie 1987 auf die diese Liste gesetzt.(22) 2002 wurde ihre Gefährlichkeit noch mal unterstrichen.(23) Der in Verbindung mit den am 11. September 2001 begangenen Anschlägen verabschiedete Patriot Act umfasste zudem eine Definition von Terrorismus, die auf die ALF anwendbar war. 2006 wurde schließlich der Animal Enterprise Terrorism Act verfasst, der Gewalt und Gewaltandrohungen gegenüber Tiernutzbetrieben als terroristischen Akt begreift. Ziel des Gesetz ist, “to provide the Department of Justice the necessary authority to apprehend, prosecute, and convict individuals committing animal enterprise terror.“(24)

Als terroristischen Akt kategorisiert das Gesetz sowohl Tierbefreiungen, wie den Versuch Wirtschaftsbetriebe, die Tiere nutzen, ökonomisch zu schwächen. Zuvor waren bereits sieben Mitglieder von Stop Huntingdon Animal Cruelty (SHAC) USA zu bis zu sechsjährigen Haftstrafen unter dem Verdacht des “animal enterprise terrorism” mithilfe des Animal Enterprise Protection Act verurteilt worden. Dabei ging es gar nicht um Straftaten, die den Beschuldigten direkt zur Last gelegt wurden. Stattdessen ging die Anklage davon aus, dass die Organisatoren der SHAC Kampagne für alle Taten verantwortlich zu machen seien, die sich mit den Zielen der Organisation decken. Vor allem aber der ALF und der in ihrer Anlehnung gegründeten Earth Liberation Front gilt die Aufmerksamkeit der Verfolgungsbehörden. Unter dem Mantel der “Operation Backfire” wurden bereits etliche Verfahren gegen AktivistInnen beider Gruppen angestrengt, die bis zu 19jährige Gefängnisstrafen mit sich brachten. Ein Aktivist, Willliam Rodgers, beging im Angesicht der ihm drohenden Strafe bereits Selbstmord. Dies ist Grund genug den Verfolgungswillen der amerikanischen Behörden gegenüber der radikalen Umweltschutz- und Tierrechtsbewegung, die mit Verweis auf deren Aktivitäten das innerstaatliche Überwachungssystem verteidigen, als ‚Green Scare’ zu betiteln. Dass das britische Beispiel Schule macht beweisen zudem die Repressionen gegen TierrechtlerInnen in Österreich. Am 21.5.08 wurden dort Wohnungen von BeamtInnen des Sonderkommandos WEGA (Wiener Einsatzgruppe Alarmabteilung) gestürmt und durchsucht und 10 Personen festgenommen. Die Begründung für die Hausdurchsuchungen lieferte der Vorwurf der Bildung einer kriminellen Organisation nach §278a, da die AktivistInnen für ihre e-mail Kommunikation standardisierte PGP-Verschlüsselung verwendet hätten und daher „Verdunkelungsgefahr“ bestehe. Das österreichische „Anti-Mafia-Gesetz“ von 2002 entstand unter dem Eindruck der Terroranschläge vom September 2001 und zielt auf Terroristen, Schlepperbanden, Kinderpornoringe, die Schutzgeldmafia, Drogenbanden oder andere organisierte Verbrechen ab. Dieser Tatbestand wurde aufgrund des “Aktionsplans gegen Terrorismus” des EU-Rats in das österreichische Strafgesetzbuch integriert. Nach diesem Aktionsplan gilt bereits eine Beschädigung, die “beträchtlichen wirtschaftlichen Schaden” hervorrufen kann, als terroristisch. Die Strafbestimmungen sind allerdings sehr allgemein und vage formuliert. Der §278a des österreichischen Strafgesetzbuches spricht von „wiederkehrender und geplanter Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen“, Bildung einer „unternehmensähnlichen Vereinigung“ von mindestens zehn Personen – genauso viele wurden verhaftet –, die „erheblichen Einfluss auf Politik oder Wirtschaft anstrebt“.(25) Was den Tierschützern konkret vorgeworfen wird, ist allerdings weiterhin unklar. So lässt sich resümieren, dass die Kriminalisierung der Tierrechtsbewegung Ausmaße angenommen hat, die jeglichen Protest gegen die wirtschaftliche Vernutzung von Tieren mehr und mehr als terroristischen Akt bestimmt. Zudem werden an ihr Repressalien ausgetestet, die sehr wahrscheinlich bald auch andere soziale Protestbewegung treffen werden. Deswegen gilt es, sich mit den Gefangenen zu solidarisieren und gemeinsam gegen die Repression und Hetze vorzugehen. Valerie Smith Links:

Anmerkungen: 1 Hansard, House of Commons, 6. Mai 2000, col. 22w. 2 Hansard, House of Commons Debates, Terrorism Bill, 14. Dezember 1999, col. 160. 3 Home Office, Prevention of Terrorism Act 2000. 4 Home Office: Legislation against Terrorism- A consultation paper, Kapitel 3, S.2; Vgl. auch: Walker, Clive: Briefing on the Terrorism Act 2000, in: Terrorism and Political Violence, Vol.12, Nr.2, Sommer 2000, S.5. 5 Clutterbuck, Richard: The Future of Political Violence, Destabilization, Disorder and Terrorism, Macmillan,nLondon, 1996, S.101. 6 Hansard, House of Lords Debates, 27.März 2001, col. 158. 7 Hansard, House of Commons Debates, Terrorism Bill, 14. Dezember 1999, col.156; col. 223; Walker, Clive: Blackstone’s Guide to the Anti-Terrorism Legislation, Oxford University Press, Oxford u.a., 2002, S.40 8 Hansard, House of Commons, Vol.181, 22. November 1991, col.267w; Hansard, House of Commons, Vol.222, 2, April 1993, col.w. 9 Hansard, House of Commons, Vol.202, 22. Januar 1992, col.191w. 10 Vgl. Monaghan, Rachel: Animal Rights and Violent Protest, in: Terrorism and Political Violence, Vol .9, Nr.4, Winter 1997, S.112. 11 Terrorism Act 2006, § 23 (7)(b)(ii). Das neue Gesetz war notwendig geworden, nachdem das oberste Gericht, die Law Lords, 2004 im Fall der Internierung von neun des islamistischen Terrorismus verdächtigten Nicht-BritInnen entschieden hatte, dass hier rechtswidrige Freiheitsberaubung stattgefunden habe. 12 zitiert nach: Settle, Michael: Now MI5 spies on animal rights extremists, Wales on Sunday, 14.Mai 1994 13 Vgl. Statewatch, November-Dezember 1997. 14 O’Hara, Larry: Turning up the Heat, MI5 after the Cold War, Phoenix Press, London, 1994, S.91. 15 Home Office: Animal Welfare – Human Rights: protecting people from animal rights extremists, Juli 2004, S.13; Fast alle Pressemitteilungen der Gruppe befassen sich mit der Thematik, vgl.: www.netcu.org.uk, zuletzt besucht 15.09.08. 16 Vgl. auch: Home Office: Animal Rights Extremism. Government Strategy. A Consultation Document, 2001 17 Vgl. Infield, Paul und Platford, Graham: The Law of Harassment and Stalking, Tottel Publishing, Haywards Heath, 2000, S.19. 18 Seyman, Jillaine: Who can be harassed? Claims against animal rights protestors under Section 3 of the Protection from Harassment Act 1997, Cambridge Law Journal, Vol. 64, No.1, März, 2005, S. 57-65. 19 Serious Organised Crime and Police Act 2005. Die 1999 ins Leben gerufene Kampagne Stop Huntingdon Animal Cruelty richtet sich gegen Europas größtes Vertragslabor für Tierversuche, Huntingdon Life Sciences, im Süden Englands. Die Kampagne hat inzwischen internationalen Charakter und richtet sich gegen Auftraggeber, Financiers und Zulieferer von HLS. 20 Home Office: Animal Welfare – Human Rights: protecting people from animal rights extremists, Juli 2004; HMSO: Serious Organised Crime and Police Act 2005, Explanatory Notes. 21 Hampshire Constabulary Press Office: Press Conference Script, 1. Mai 2007. 22 Animal Liberation Front, in: Extremists Groups: Information for Students, Vol.1, Thomson Gale, 2006, S.131. 23 Aussage von James F. Jarboe, Domestic Terrorism Section Chief, Counterterrorism Division, FBI vor dem House Resources Committee, Subcommittee on Forests and Forest Health, 12. Februar, 2002. 24 Animal Enterprise Terrorism Act, Statute 3880-1. 25 Österreichisches StGB, § 278a. 29. January 2009