Prozessbericht, 17. Prozesstag, Do., 15. April 2010

Am 15. Prozesstag wurden entgegen der am Vortag angekündigten weiteren Vernehmung der Soko Leiterin Bogner der ursprünglich für diesen Tag vorgesehen EDV Sachverständige Christian Lürzer zur Vorstellung seines Gutachtens und der weder im Prozessplan für diesen Tag vorgesehene noch angekündigte Herbert Landauf von der Soko Bekleidung als Zeuge geladen. Trotz Einspruch der Verteidigung gegen diese Vorgangsweise, die eine gezielte Prozessvorbereitung verunmögliche, beharrte die Richterin auf ihrem Vorhaben und wies wie gewohnt alle Anträge der Verteidigung ab oder behielt sich eine Entscheidung für einen späteren Zeitpunkt vor.

Die Schuld für Verzögerungen im Verfahren, die dazu führten, dass der Verhandlungsplan nicht eingehalten werden konnte, unterstellte sie den Verteidiger_innen, die zu umfangreich von ihrem Fragerecht Gebrauch gemacht hätten, wobei festgehalten werden muss, dass bisher mit einer Ausnahme die Verteidigung bei keiner_m der Zeug_innen bzw. Sachverständigen ihr Fragerecht ausüben konnte, da die Vernehmung immer mit dem Hinweis abgebrochen wurde, dass diese erneut geladen würden.

Mehrmals wies die Richterin an diesem Tag darauf hin, dass dies hier kein politischer Prozess sei. Es gehe hier um Delikte aus dem Strafgesetzbuch und dies sei nichts zum Lachen. Doch führten zahlreiche Aussagen und Belehrungen der Richterin zwangsläufig zu Lachern und Erregung im Gerichtssaal, die sie teilweise ignorierte, teilweise mit Aufrufen zur Ordnung kommentierte. Unter anderem wies die Richterin darauf hin, dass das Essen im Verhandlungssaal nicht gestattet sei und Pünktlichkeit sowie ein entsprechendes Auftreten der Angeklagten verlangt würde. In Anspielung auf einen Angeklagten erklärte sie, dass das Erscheinen ohne Schuhbekleidung nicht gestattet sei.

Die Verteidigung brachte u.a. den Antrag auf Ablehnung des Linguistik-Gutachters Schweiger ein, da seine Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen ist. Als Beleg wurde ein aktueller Artikel aus dem Standard vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der SV von der Schuld des Erstangeklagten ausgeht. Und genau diesem unterstellte Schweiger in seinem Gutachten die Autorenschaft von Bekenner_innenschreiben. Damit widerspreche der SV dem Gesetz, das eine Unvoreingenommenheit von Sachverständigen verlangt. Herr Drommel, ein von der Verteidigung geladener Experte auf diesem Gebiet, der am vorhergehenden Verhandlungstag komplett andere Ergebnisse präsentierte als Schweiger, wurde vom Gericht ebensowenig als SV anerkannt wie das von ihm erstellte Gutachten. Die Entscheidung über den Ausschluss von Schneider und der Bestellung eines anderen Gutachters behielt sich das Gericht für einen späteren Zeitpunkt vor, da es die Lage so schnell nicht beurteilen könne.

Der SV Lürzer präsentierte sein EDV-Gutachten und stellte fest, dass er dieses auf Basis von Exeltabellen erstellt habe, die ihm von der Polizei zur Verfügung gestellt wurden. Er hatte nie direkten Zugriff auf die Daten und konnte deshalb im späteren Verlauf zu einzelnen konkreten Fragen keine Auskunft geben und meinte, dass erst eine Rücksprache mit jenen Beamten notwendig sei, die die beschlagnahmten Computer und Datenträger_innen ausgewertet und die Exeltabellen erstellt hätten. Die Beamten, die die Analyse durchführten seien seines Wissens nach sehr unterschiedlich qualifiziert gewesen. Die Richterin erweckte bei den von ihr gestellten Verständnisfragen zur Verschlüsselung und einzelnen Programmen mehrmals den Eindruck, die Aussagen des SV nicht verstehen zu wollen.

Der SV erklärte die Funktion von Verschlüsselung auf Festplatten und den Unterschied zum Versenden verschlüsselter Emails mit PGP oder GPG. Etwas sonderbar war, dass die Installation von Firewalls und Antivirenprogrammen – aus Sicht der Beschuldigung – als implizit als belastend gewertet wurde, da sie zur Abwehr von Überwachung eingesetzt werden könne. Grundsätzlich hielt der SV aber mehrmals fest, dass dem Thema Datensicherheit viel zu wenig Beachtung geschenkt würde und dass es eine politische Diskussion darüber gäbe.

Der Staatsanwalt hatte keine Fragen an den SV, womit die Verteidigung das Fragerecht erhielt.

Diese hatten jedoch nur kurz die Möglichkeit, ihr Fragerecht in Anspruch zu nehmen. Doch selbst hier mischte sich die Richterin ein und beeinflusste die Antworten. Ein Beispiel: Obwohl sich der SV zuvor in der Lage sah, in seiner Rolle als SV auf die Frage der Richterin, ob die Anwendung von Verschlüsselungen nur wenig verbreitet sei unter Beziehung auf Überwachungssysteme wie Echelon Auskunft geben konnte, entzog er sich nach Intervention der Richterin der Antwort auf eine in diese Richtung gehende Frage. Eine Verteidigerin wollte von ihm wissen, ob nicht davon auszugehen sei, dass politisch interessierte Menschen viel eher ein Bewusstsein für Datensicherheit entwickeln, als die durchschnittlicheren Anwender_innen; und genau dieses Bewusstsein war einem der Angeklagten an einem vorhergehenden Prozesstag zu lasten gelegt worden. Der SV meinte, dass er in seiner Rolle als SV diese Frage nicht beantworten könne.

Die Richterin schränkte das Fragerecht der Verteidigung erneut massiv ein und entließ den SV schlussendlich unter Protest der Verteidigung vor der Mittagspause mit der Ankündigung, diesen zu einem späteren Zeitpunkt wieder vorzuladen.

Am Nachmittag wurde unter erneutem Einspruch der Verteidigung mit der Einvernahme von Herbert Landauf begonnen. Dieser stellte die Konstruktionen der Polizei dar und tat so, als ob die Existenz einer Kriminellen Organisation längst bewiesen sei. Auf mehrere Fragen der Verteidigung wollte er keine Antwort geben und verwies dabei teilweise auf den Akt, seine Kolleg_innen oder dass er nicht wisse, worauf sich die Frage beziehe. Dies ist insofern interessant, da er zuvor selbst von Recherche-Informationen gesprochen hatte, die der Erstangeklagte der KO übermittelt haben solle, bei Frage der Verteidigung wusste er aber plötzlich nicht, um welche Informationen es sich dabei handle.

Nachdem die Ausführungen von Richterin und Zeug_innen mehrmals für Unmut bzw. Erlustigung im Verhandlungssaal sorgten, unterbrach die Richterin am Nachmittag völlig unvermutet die Verhandlung und forderte eine Person auf, wegen einer angeblichen Störung den Verhandlungssaal zu verlassen. Da diese unter Berufung auf die Öffentlichkeit des Prozesses dieser Aufforderung nicht nachkam, forderte die Richterin die anwesenden Polizistinnen zur Unterstützung auf, wobei diese sofort Verstärkung orderten, verhängte eine Ordnungsstrafe von 80 Euro und brach, nachdem sie die Kontrolle verloren hatte, die Verhandlung um 14:50 für diesen Tag ab.

Der Ablauf des 17. Prozesstages im Detail

Belehrungen durch die Richterin

Der Prozesstag begann mit Belehrungen durch Richterin Sonja Arleth. Da sich der Zug von zwei der Angeklagten verspätete, konnte die Verhandlung erst mit 15minütiger Verspätung beginnen. Das Kommentar der Richterin: “Vorerst möchte ich sagen, der Verhandlungsplan steht schon lange fest, auch die Beginnzeiten mit 9.00 Uhr. Offensichtlich gibt es immer wieder Angeklagte, die zu spät kommen. Im Interesse der Mitangeklagten und Verteidiger_innen sollten alle Angeklagten pünktlich erscheinen.” Dann wies die Richterin auf die Regeln im Saal hin: “Während der Verhandlung wird nicht gegessen.” Und da dies eine Gerichtsverhandlung sei, sei es nicht zulässig, ohne Schuhbekleidung im Verhandlungssaal zu sitzen.

Außerdem weist die Richterin darauf hin, dass es sich hier um ein Verfahren zu strafrechtlichen Tatbeständen handle und nicht um einen politischen Prozess. Die Reaktion: Gelächter aus dem Saal.

Anträge

Dann geht Arleth auf einen Antrag ein, der sich auf die beschlagnahmten Gegenstände bezieht. Auf einen USB Stick sei ein Bekenner_innenschreiben gefunden worden. Vor der Verhandlung – ein Einwand der Anwältin wird nicht zugelassen – sei sie von der Anwältin des betreffenden Angeklagten darum gebeten worden, eine dieses Sticks zur Vorbereitung auf die Verhandlung zu übermitteln. Das Gericht habe Nachschau gehalten und drei USB Sticks vorgefunden. Nachdem geklärt worden war, um welchen der Sticks es sich handle, sei nun noch die Anfertigung einer forensischen Kopie erforderlich, damit es zu keiner Veränderung der Daten kommt.

Aufgrund dessen und damit eine Vorbereitung für den Angeklagten möglich sei, werde Herr Breitsching am Nachmittag nicht vorsprechen. Dann gab die Richterin die komplette Änderung des am Vortag von ihr bekannt gegebenen Programms bekannt. Den Anwält_innen der Verteidigung war mitgeteilt worden, dass die Befragung von Bettina Bogner, Soko “Bekleidung”, fortgesetzt wird. Doch erschien diese nicht, da sie laut Information der Richterin auf Urlaub war und sich in einem anderen Bundesland aufhielt.

Statt dessen wurden als Zeug_innen für diesen Tag Christian Lürzer, EDV-Gutachter im Auftrag der Polizei, und Herbert Landauf, bei der Soko für die Abhörung zuständig und später Mitverfasser der Abschlussberichte, genannt. Die Anwält_innen der Verteidigung erhoben nach und nach gegen diese Vorgangsweise Einspruch, da es angesichts des umfangreichen Verfahrens notwendig ist, sich gezielt auf die einzelnen Zeug_innen vorzubereiten. Vor allem die Befragung des EDV-Gutachters Lürzer wird kritisiert, da die Richterin noch am Vortag versichert hatte, dieser heute sein Gutachten nicht präsentieren wird. Doch wies die Richterin in der Folge alle diesbezüglichen Anträge der Anwält_innen ab.

Die Anwältin, die bereits zuvor zum Antrag auf Ausstellung des USB-Stick mit der angeblichen Anschlagserklärung etwas sagen wollte, konnte endlich dazu etwas sagen: Der Antrag wurde offiziell gestellt und nicht nur informell vor Verhandlungsbeginn; dabei handelte es sich lediglich um ein Nachfragen. Die Richterin konnte sich nach eigenen Angaben nur noch an das Ersuchen außerhalb der Verhandlung erinnern, aber nicht auszuschließen, dass der Antrag formell in der Verhandlung gestellt wurde.

Die Anwältin will dazu noch etwas sagen, doch die Richterin lässt dies nicht zu, wechselt dann plötzlich zum Thema Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen. Der Gesetzgeber habe diese deshalb vorgesehen, damit Urteile nicht geheim in irgendwelchen Kammern gefällt werden und verwendet den Begriff der Kammerjustiz. Doch diene die Öffentlichkeit von Verhandlungen nicht dazu, diese durch Ruhestörungen, Zurufe, Klatschen usw. zu stören, wie es das Gericht hier in vielen Verhandlungstagen erlebt habe.

Danach hat die Anwältin Gelegenheit, eine Frage zum Inhalt des genannten USB Stick zu stellen. Laut Aktenlage sei ein Bekennerschreiben drauf und der Angeklagte bekomme ein komplettes Image des betreffenden Stick.

Danach stellen mehrere Anwält_innen Anträge auf die Herausgabe einiger der vor fast zwei Jahren beschlagnahmten Computer plus Zubehör. Die Einbehaltung der Gegenstände sei nicht mehr zulässig, weil der Beweiszweck erreicht sei. Deshalb müssen sie auf Verlangen ausgehändigt werden. Die Richterin fragte den Staatsanwalt, ob er der Herausgabe zustimme und dieser verlangte zuvor eine Prüfung, ob der Beweiszweck durch entsprechende Kopien erfüllt werden könne.

Nun wird über die für diesen Tag geladenen Zeug_innen gesprochen. Die Verteidiger_innen begründen ihren Einspruch gegen die Einvernahme der für diesen Tag geladenen Zeugen. Doch die Richterin will darüber nicht diskutieren und begründet dies damit, dass der Verhandlungsplan seit Monaten bekannt sei. Die Schuld, dass dieser nicht eingehalten werden kann, weist sie von sich: “Sollte es zu Verzögerungen gekommen sein, dann sollen sich die Verteidiger_innen und Angeklagten bei der Nase nehmen.”

Diese Aussage wird mit Zwischenruf aus dem Saal kommentiert: “So ein Skandal!”

Die Richterin will wissen, wer dies gerufen hat. Da sich keine Person meldet, unterbricht sie für fünf Minuten, damit die Angeklagten und Verteidiger_innen “wieder auf eine Sachebene zurück kommen”.

Da zwei der Angeklagten nicht sofort nach Aufruf zur Fortsetzung im Saal erscheinen, fordert die Richterin die Anwält_innen auf, dafür zu sorgen, dass ihre Mandant_innen in den Verhandlungssaal kommen und lässt das Zuspätkommen im Protokoll festhalten.

Die Einsprüche gegen die für diesen Tag geladenen Zeug_innen werden fortgesetzt. Die Richterin weist diese zurück und ist nicht bereit, darüber zu reden. Sie begründet dies damit, dass das Fragerecht der Verteidiger_innen und Angeklagten länger gebraucht hätte, als von ihr veranschlagt, was zu Verzögerung geführt habe und betont ihre Begründung mit den Nachsatz: “Zum x-ten Mal”.

Eine Verteidigerin wirft ein: “Weil die Verteidigung ihr Fragerecht in Anspruch genommen hat, wird diese Befragung des Sachverständigen (SV) jetzt durchgeführt?”

Die Richterin erklärt, dass sie sich jetzt mehrmals wiederholt und klar und deutlich gemacht habe. “Herr Lürzer kommt heute dran.”

Zuvor stellt ein Angeklagter den Antrag auf die Übermittlung fehlender Aktenteile. Die Diskussion wird vom Gericht unnötig in die Länge gezogen, auf den Staatsanwalt verwiesen, der einen fehlerhaften Akt an das Gericht übermittelt habe. Dieser gibt an, dass bereits mehrmals angeforderte Akten nachgereicht wurden und sagt, er “habe kein Problem mit der Überlieferung dieser Aktenteile”. Da er die Ordnungsnummern der fehlenden Akten benötigt, übergibt der Antragssteller eine vierseitige Liste, die in das Protokoll aufgenommen wird. Der Angeklagte unterstellte dem Gericht nicht, dass die fehlenden Akten absichtlich nicht übermittelt wurden, wies aber darauf hin, dass hier ein Fehler unterlaufen sein muss. Die Richterin kündigt an, dies zu prüfen und bittet den Sachverständigen Lürzer in den Saal.

Sachverständige Lürzer (EDV)

Herr Lürzer, Sachverständiger (SV) für alles mögliche (der Aufzählung, wofür er als SV gilt, war kaum zu folgen) war von der Soko nach den Hausdurchsuchungen beauftragt worden, ein Gutachten zu Verschlüsselungen auf den beschlagnahmten Datenträger_innen zu erstellen. Damit sollte festgestellt werden, ob auf Datenträgerinnen Verschlüsselungen vorgenommen wurden. Wenn ja, welche Programme dafür verwendet wurden, welchen Umfang haben die verschlüsselten Daten haben und ob eine Entschlüsselung ohne das Mitwirken der betreffenden Personen möglich ist. In Folge der Ermittlungen erweiterte sich der Auftrag. Lürzer führte den Auftrag gemäß den Vorgaben der Staatsanwältinnenschaft durch und stimmte das Vorgehen in technischer Sicht mit Hrn. Breitsching, EDV-Experte der Soko Bekleidung, ab. Die Beamten der Soko analysierten die gefundenen Datenträgerinnen entsprechend der Vorgaben und erstellten Exel-Tabellen mit den Ergebnissen. Der SV bekam keine originalen Datenträgerinnen, sondern lediglich beispielhaft einige Daten, um sich z.B. die Headerinformationen (Anm: automatische Einträge bei E-Mails) einer PGP Verschlüsselung anzusehen.

Im August 2008 wurde von der Soko mitgeteilt, dass es sich um eine große Menge an Daten handelt und am 5.9.2008 gab es eine weitere Rückmeldung von Landeskriminalamt (LKA), dass sich die Auswertungen aufgrund interner Kapazitätsengpässe weiter verzögern wird. Dann bekam der SV ein CD mit Daten, vor allem mit Exeltabellen, in denen versucht wurde, darzustellen, welche Verschlüsselungen wo vorgenommen wurden. Sie beinhalteten Zeitpunkt und Art der Verschlüsselungen und so weit möglich die Information, bei wem die Verschlüsselungen gefunden wurden und seit wann Verschlüsselungen durchgeführt wurden, bzw. wann Programme zur Verschlüsselung auf den jeweiligen Computern installiert wurden. Diese Daten versuchte der SV so gut wie möglich zu analysieren.

Das Gutachten wurde vom SV in zweierlei Hinsicht als eingeschränkt bezeichnet. Der Datenstand entsprach einerseits Jänner 2009, jedoch umfasste er nicht alle beschlagnahmten Gegenstände, da zu diesem Zeitpunkt nur ein Teil der beschlagnahmten Datenträger_innen analysiert war.

Der SV erkundigte sich bei den Ermittler_innen, wie Analysen durchgeführt wurden und bekam von Breitsching die Information, dass die ausführenden Beamt_innen sehr unterschiedlich qualifiziert waren.

Das Gutachten listet die Analysen der einzelnen Datenträger_innen der Reihe nach in 15 Punkten auf und wurde auch in dieser Reihenfolge präsentiert. Die Richterin wollte, dass die Datenträgerinnen der nicht Angeklagten Personen ausgenommen werden, musste diesen Vorschlag nach Hinweis einer Verteidigerin, dass dem Gesetz zu folge das ganze Gutachten präsentiert werden muss, jedoch wieder fallen lassen.

Gefunden wurden mit True Crypt, EFS und Linux Decryp verschlüsselte Partitionen, Container und Dateien, verschiedene Programme zum Verschlüsseln von Emails, wie PGP und GPG sowie verschiedene Keys und Keyrings, Tools zum anonymisierten Surfen im Internet wie Thor und JAP. Aufgelistet wurden aber auch Anti-Virenprogramme und Firewalls, weil diese die Installation von Trojaner_innen erschweren.

Als “Auffälligkeit” stellte der SV fest, dass auf einigen Rechner_innen True Crypt und PGP im März 2008 entweder neu installiert oder erneuert wurden, während diese bei anderen schon ab 2006 vorhanden waren.

Im Anschluss an die Präsentation stellte die Richterin einige Verständnisfragen, die hier samt Antworten zusammengefasst wiedergeben werden.

Was heißt True Cryp? Ein Verschlüsselungsmechanismus, der dazu dient, dass ohne Kenntnis der zugehörigen Passphrasen (Schlüssel) Daten nicht lesbar sind.

Sichtbar wurde die Unkenntnis der Richterin, da sie fragte, ob eine Person, die “so eine Datei bekommt”, diese ohne Schlüssel nicht lesen kann. Der SV stellte klar, dass zum Versand von verschlüsselten Emails PGP oder GPG verwendet werden.

Was heißt EMS? Das von Microsoft angebotene Programm, dass ähnlich wie True Crypt Partitionen, Dateien oder Verzeichnisse verschlüsseln kann.

Partitionen sind Teilbereiche auf Festplatten, auf denen entweder Betriebssysteme oder Daten gespeichert werden können. Es ist möglich, lediglich die Datenpartitionen zu verschlüsseln und somit das Arbeiten mit dem Computer ohne Entschlüsselung der verschlüsselten Daten zu ermöglichen.

Die Richterin wollte dazu wissen ob die Angabe, dass nur wenige Dateien verschlüsselt wurden bedeutet, dass der Rest nicht verschlüsselt ist, was der SV mit ja beantwortete.

Was heißt PGP? Das ist ein Dienst, der dazu dient, Emails für Dritte nicht lesbar zu machen. Es handelt sich dabei um eine asymmetrische Verschlüsselung, damit gewährleistet ist, dass Leute, die Informationen bekommen, diese lesen können. Ein Schlüsselpaar besteht aus einem öffentliche und einem privaten Schlüssel.

Für das verschlüsselte Versenden wird der öffentliche Schlüssel der Empfängerin benötigt. Die verschlüsselte Email kann nur von jenen Personen entschlüsselt werden, die in Besitz des zugehörigen privaten Schlüssels sind, in der Regel die_der Empfänger_in. Trotz Nachfragen und genauer Erklärung dürfte der Richterin der Unterschied zwischen privatem und öffentlichen Key nicht ganz klar geworden sein. Der SV wies auch darauf hin, dass es für Dritte möglich ist, entweder in Besitz eines privaten Schlüssels zu gelangen (Anm: beispielsweise im Zuge einer Hausdurchsuchung), oder der_dem Senderin vorzutäuschen, die gewünschte Empfänger_in zu sein und einen gefakten öffentlichen Key zur Verfügung zu stellen, mit dessen zugehörigen privaten Key die Email dann geöffnet werden kann.

Nicht erwähnt wurde, dass selbst bei Besitz eines privaten Key auch Kenntnis über die Passphrase erforderlich ist.

Die Richterin wollte außerdem wissen, ob der Hinweis “deuten auf zumindest gelegentliche Verwendung hin” bedeutet, dass zumindest gelegentlich verschlüsselt wurde. Der SV stellte dazu klar, dass dies lediglich darauf hinweist, er aber nicht sagen könne, ob tatsächlich verschlüsselt wurde. Um diese Frage zu beantworten, müsse er erst in die Tabellen schauen. Diese Befinden sich als “Informationen zur Crypto Evaluierung Soko Bekleidung” unter den Beilagen im Akt, sind aber laut Richterin noch nicht mit Aktenzahlen versehen und deshalb schwer auffindbar.

Der SV gab dazu an, dass er seine Ergebnisse auf Informationen stütze, die ihm von der Soko Bekleidung übermittelt wurden. Und aus den übermittelten Tabellen gehe nicht hervor, auf Grund welcher Kriterien analysiert wurde. Es sei nur ersichtlich welche Programme installiert waren, aber nicht, welche Files verschlüsselt wurden und welche Namen diese haben. Die Analyse durch die Polizei wurde laut Angaben des SV mittels Suche nach den entsprechenden Endungen von Dateien (wie .pgp) durchgeführt. Falls Dateien umbenannt wurden, seien diese so nicht auffindbar. Resümierend fügte der SV hinzu: “Mehrere Informationen habe ich nicht und mir liegen auch keine detaillierten Auswertungen vor.”

Zu Truecrypt Containern führte der SV auf Nachfrage aus, dass diese verschiedene Dinge umfassen können: Mehrere Files, ein Volumen, eine Partition oder eine Sammlung von Dateien, die gemeinsam verschlüsselt werden. Am sichersten, so war zu erfahren, ist es in verschlüsselten Partitionen oder Containern weitere verschlüsselte Container anzulegen, da dies so gut wie nicht mehr zu entschlüsseln sei.

Warum bei einem Angeklagten “vermutlich verschlüsselt” dabei stehe, wollte die Richterin wissen. Der SV gab an, dass er nicht sagen könne, warum. Vielleicht wurde nur Datenwirrwarr gefunden. Um dies zu klären, müsse er erst in Erfahrung bringen, welche Person dies ermittelt habe und mit diese dann im Detail fragen.

Bei Windows-EMS verschlüsselten Containern ist die Anzahl der Dateien sichtbar. In einem Fall war deshalb klar, dass mehr als 1.000 Dateien verschlüsselt wurden. Die Richterin wollte wissen, ob dies viel ist. Der SV gab an, dass dies eine große Anzahl sei, er aber nicht sagen könne, um welche Dateien es sich handle.

Als wichtiges Indiz betrachtete der SV auch eine beschlagnahmte CD-Rom mit Anleitungen zu Computersicherheit. Diese sei laut Systemdatum im Jänner 2008 angefertigt worden, mit einer genauen Anleitung, wie Verschlüsselungen vorzunehmen seien. Als verdächtig wurde dies bewertet, weil wie bereits erwähnt im März bei einigen Rechner_innen Verschlüsselungsprogramme installiert oder upgedatet wurden. Im späteren Verlauf der Befragung durch die Verteidigung stellte sich heraus, dass im März eine neue Version von True Crypt erschienen sei, wobei sich der SV hier nicht festlegen wollte, ob dies in Zusammenhang stehe, weil er anhand des vorgelegten Ausdruckes über die neue Version von True Crypt nicht mit Sicherheit sagen könne, ob es sich tatsächlich um eine neue Version handle, oder nur um ein Sicherheitsupdate.

Klar wurde in diesem Zusammenhang auch, dass die bei Dateien oder auf CDs gespeicherten Datums- und Zeitangaben abhängig von der jeweilig am Computer eingestellten Systemzeit sind und so nie mit Sicherheit festgestellt werden kann, wann eine Datei tatsächlich abgespeichert, eine CD erstellt oder ein Programm installiert wurde. Die Richterin ging auf diese Tatsache jedoch nicht ein und es hatte den Anschein, als wolle sie dies nicht zur Kenntnis nehmen, da dadurch die konstruierten Tatbestände und angeblichen Indizien noch unglaubwürdiger würden, als sie es ohnehin schon sind.

Als wesentlich wurde dagegen angegeben, dass eine Datei auf der bereits genannten Datensicherheits CD-Rom mehrmals gesichert wurde. Diese Informationen wird ebenso wie die_der Autor_in beispielsweise bei MS Word-Files automatisch gespeichert (Anmerkung: Die Programme greifen beim Abspeichern dieser Daten auf die jeweiligen User_innendaten des Rechners bzw. der im Programm eingegeben Daten zu, diese Informationen können aber händisch geändert werden). Der SV hält diese CD Rom für die Beweiswürdigung wichtig, weil hier eine CD Rom samt Anleitung zur Verwendung erstellt wurde.

In die Anleitung der CD Rom seien aus technischer Sicht des SV Informationen auf dem Handbuch Computersicherheit eingeflossen: Dass es keine 100%ige Sicherheit gäbe und Verschlüsselungen aufgrund von Fehlern bei der Anwendung durch User_innen geknackt werden können. Als Beispiele nannte der SV, dass der private Schlüssel und das Passwort auf der Festplatte gespeichert oder Dateien vor dem Versenden unverschlüsselt auf dem PC gespeichert und dann nicht mehr vollständig entfernt werden. Da die Auswertung der PCs die Polizei durchführte, könne er aber nicht sagen, ob derartige Dateien vorhanden sein bzw. gefunden wurden. Die inkriminierte CD Rom wurde vom SV als Hilfsmittel zur Verschlüsselung für Lai_innen bezeichnet.

Auf Nachfrage der Richterin führte der SV aus, dass zwei Verfahren zur Verschlüsselung genannt und die Grenzen dieser Methoden erläutert wurden: Wie sicher sie sind, wogegen sie wirken und wogegen nicht.

Bezüglich der Anleitung zur Installation von Firewalls führte er erneut aus, dass diese vor dem Eindringen von Trojaner_innen etc. und Angriffen aus dem Internet schützen können. Außerdem würden sich auf der CD Informationen über “bösartige Software”, Viren, Antivirenscanner und Anleitungen zum vollständigen Löschen von Daten finden. Der SV machte in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass mit Windows gelöschte Daten (delete bzw. entfernen) wieder herstellbar seien. Darüber hinaus gäbe es auch ein Kapitel zum anonymen Surfen im Internet, damit nicht mehr festgestellt werden könne, wer wann wo zugegriffen habe.

Der SV musste in seinem Gutachten auch zugeben, dass Verschlüsselung von Saten ein Thema ist, das alle betrifft und von Betreiber_innen von EDV-Anlagen empfohlen würde. Dabei handle es sich sowohl um Firmen als auch Einzelpersonen. Der SV wies auf einen allgemein viel zu nachlässigen Umgang mit Datensicherheit hin.

Interessant waren die Antworten auf die Frage der Richterin, ob Durchschnittsuser_innen diese Programme verwenden würden. Da er auf keine Daten über die Nutzung von Verschlüsselungen durch Privatpersonen zurückgreifen könne, könne sich der SV lediglich auf seine eigene Erfahrung beziehen und dies grob einschätzen. Er sei in diesem Bereich seit 20 Jahren tätig und verfüge deshalb über eine “gewisses Wissen”. In zahlreichen Fachzeitschriften würde immer wieder auf die Problematik der Datensicherheit hingewiesen, aber auch in populärwissenschaftlichen Schriften würde empfohlen, Rechner_innen zu schützen und Firewalls und Virenschutzprogramme zu installieren. Die Verschlüsselung sei weniger üblich und aus der Praxis wisse er, dass bei Unternehmen Verschlüsselungen eher die Ausnahme seien. Im privaten Bereich würde nach Einschätzung des SV Verschlüsselung von Daten nur selten verwendet. Er berief sich auf diverse Statistiken über Mailverkehr, z.B. die weltweite Überwachung des Mailverkehrs mittels Echelon. Doch selbst hier kann die Ausführung des SV als Vermutung bewertet werden: “Es wird geglaubt, dass Mails höchstens im einstelligen Prozentbereich verschlüsselt werden.” Der SV selbst schätzte ein, dass ein sehr sehr kleiner Anteil der Mails verschlüsselt verschickt wird. In Relation dazu würden anderen Mechanismen wie Antivirenscanner_innen heute “gott sei dank muss ich sagen von einer großen Anzahl verwendet”. Er “bemerke immer wieder wie wenig sorgfältig privat mit Daten umgegangen wird”.

Datensicherheit sei ein sehr wichtiges Thema, auch auf politischer Seite. Verschlüsselung sei vor allem dort wichtig, wo es darum gehe, sensible Daten vor Dritten zu sichern. So sei es mit entsprechenden Mitteln für Dritte einfach, unverschlüsselt verschickte Mails mitzulesen, vergleichbar mit Postkarten. Aus datenrechtlicher Sicht werde empfohlen, das sensible Daten nur verschlüsselt verschickt werden. Dies sei aber einem großen Anteil der privaten Benutzer_innen nicht bewusst: “Und dieses Bewusstsein versucht man auf breiter Ebene aufzubauen”.

Am Markt stünde heutzutage eine breite Palette an Programmen zur Verfügung, die meist kostenlos und als Open Source Programme im Internet erhältlich, sehr einfach runterzuladen und zu installieren seien. Im Gutachten wurden nur jene Programme vorgestellt, die auf den beschlagnahmten Datenträger_innen gefunden wurden.

Zu Truecrypt führte er aus, dass dieses Programm sehr einfach installiert werden könne und es die Möglichkeit gebe, innerhalb eines Truecrypt Containers einen weitere zu verstecken, die dann von Sachverständigen nicht mehr gefunden werden können. “Wenn ich in eine Verschlüsselung eine andere Verschlüsselung einpacke, dann kann ich nur behaupten, dass es auch eine andere Verschlüsselung gibt, da diese nach technischem Stand nicht mehr nachvollzogen werden kann.”

Auf einige Programme wurde bei der Präsentation im Gerichtssaal nur kur eingegangen.

ETS diene wie Truecrypt der Verschlüsselung von Daten auf Datenträger_innen und beschränke sich auf MS Windows. Bei Linux würden bevorzugt andere Systeme angewendet. Genannt wurden auch Programme, die nicht mit Verschlüsselung zu tun haben, wie Thorpark, das für einen anonymen Zugang zum Netzt diene. Hier werde die bei Zugriffen auf eine Homepage gespeicherte IP Adresse so verschleiert, dass Verfolgungsbehörden nicht mehr zurückverfolgen können, von welchen ursprünglichen Rechner zugegriffen wurde. Hier merkte er allgemein “unabhängig zu dieser Strafsache” an, dass dies auch bei Kinderpornos Anwendung finde.

Es gäbe eine ganze Reihe von Anonymisierungsdiensten, die wie Thorpark angewendet werden können. Einige seien auf verschiedenen der beschlagnahmten Rechner_innen gefunden worden.

Zum Eraser, einem Programm für rückstandsloses Löschen von Dateien führte des SV aus: Im Normalfall werde beim Löschen eine Datei lediglich als gelöscht markiert und sei deshalb wieder herstellbar. Wenn man eine Datei löschen wolle, dass sie nicht mehr hergestellt werden kann, dann müsse diese mehrfach überschrieben werden.

Die Frage der Richterin zum Knacken beantwortete der SV so vereinfacht, wie es das Verständnis des Gutachtens erfordere.

Bei der Verschlüsselung mit PGP würden bestimmte Verschlüsselungsalgorythmen angewendet, die den verschiedenen Sicherheitsbedürfnissen genügen und sich historisch weiterentwickelt hätten. Für das Knacken von Daten sei vor allem die Länge des Schlüssels von Bedeutung. Mit der Länge eines Schlüssel erhöhen sich die Möglichkeiten und damit auch die Sicherheit. Der SV wies auf die Abwägung zwischen benötigten Ressourcen der_des Rechner_in und der Datensicherheit hin.

Schwachstellen seien vor allem unsichere Kennwörter, also kurze oder welche, die sich leicht erraten lassen, wie Vornamen, Geburtsdatum usw. Die Sicherheit beginne bei einem sicheren und nicht erratbaren Kennwort.

Eine zweite Schwachstelle liege in der Software. So gäbe es entsprechende Tests, die zeigen würden, dass auch sehr bekannte Programme Schwachstellen enthalten können. Deshalb sei es wichtig zu wissen, mit welcher Programmversion verschlüsselt wurde, um herauszufinden, ob es bei dieser eine Schwachstelle gibt, über die an die Daten heranzukommen sei.

Der SV wies außerdem darauf hin, dass bei einem eingeschalteten PC sowohl Passwörter als auch Dateien im Arbeitsspeicher zu finden sind. Deshalb würde in Anleitungen zur Verschlüsselung aufgefordert: “Bitte schalten sie den Rechner ab”, weil Behörden durch Analyse des Arbeitsspeichers Daten wieder herstellen können. Deshalb sei es die Regel, dass bei Ermittlung der Hauptspeicher bei laufenden Geräten gesichert würde. Bei eingeschalteten Rechner_innen und geöffneten Zugang zu verschlüsselten Daten mittels Truecryp seien alle Daten der verschlüsselten Container zu lesen; “aber nur bei laufendem Rechner und wenn Truecrypt Verschlüsselung geöffnet wurde.”

Als dritte Schwachstelle nannte der SV das Benutzer_innenverhalten. Hilfreich für Ermittler_innen seien auf USB Sticks gespeicherte oder unter die Tastatur geklebte Kennwörter. Deshalb werde bei Ermittlungen versucht, Spuren zu finden, die auf Passwörter hinweisen. Dies wurde von ihm auch an die in diesem Fall ermittelnden Beamt_innen weitergegeben, damit diese speziell danach suchen.

Für das sichere Versenden von verschlüsselten Emails mittels PGP oder GPG sei es wichtig, dem öffentlichen Schlüssel der_des Empfänger_in zu vertrauen. Ein Trick, an Dokumente zu kommen sei, die Identität bzw. den offenen Schlüssel einer Person vorzutäuschen. Denn eine Person, die ein verschlüsseltes Mail verschickt gehe davon aus, dass sie die Nachricht sicher verschicken könne. Wenn ein Email mit dem öffentlichen Schlüssel einer Dritten Person verschickt wird, dann kann diese die Nachricht auch öffnen. Um dies zu verhindern nannte der SV zwei gängige Methoden:

1. Entweder ich geben den öffentlichen Schlüssel der Person, an die ich eine Mail schicken will.

2. Ich kann den Schlüssel auf einem öffentlich zugängigen Keyserver stellen, um anderen die Möglichkeit zur Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit eines Schlüssels zu geben. Dies sei auch bei kommerziellen Keyservern sehr wichtig. “Sorglos abgespeicherte oder schlecht erstellte Schlüssel sind Sicherheitslücken.”

Zusammenfassend stellte der SV “ohne Prozente zu nennen” fest, das auf einem großen Teil der beschlagnahmten PCs verschlüsselten Daten gefunden worden seien. Neben Programmen zur Verschlüsselung seien auch andere gefunden worden, die dazu dienen, Kommunikation zu sichern oder zu verschleiern.

Als die beiden hauptsächlich verwendeten Programme wurden Truecrypt und PGP ermittelt, und diese müssten erst installiert werden, um sie anwenden zu können. Diese Programme würden den gängigen Standards entsprechen und seien über die freie zur Verfügungstellung und Bewerbung leicht zugängig und immer einfacher zu verwenden. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 seien ältere Versionen der Programme verwendet worden, aber auch diese seien schon einfach zu verwenden und leicht zu bekommen gewesen.

Über die technischen Möglichkeit, die Kennworte der Beklagten zu knacken sagte der SV, dies sei grundsätzlich möglich, schränkte dies aber ein: Wenn die Verschlüsselungen einigermaßen sorgfältig gemacht wurden und auf Passwortlänge, -komplexität, Schlüssellänge usw. geachtet wurde, sei es in den meisten Fällen ohne extremen Aufwand und ohne Mithilfe der Beschuldigten fast nicht mehr möglich, die Daten zu entschlüsseln.

Nach diesen Ausführungen des SV gab die Richterin das Fragerecht an den Staatsanwalt weiter, dieser hatte jedoch keine Fragen.

Danach ist die 1. Verteidigerin, Frau Lehner, an der Reihe. Sie fragt den SV bezüglich der politischen Diskussionen zur Verschlüsselung.

Der SV bestätigt, es politische Diskussionen gibt, bei denen versucht wird, Sensibilität für die Wichtigkeit von Verschlüsselung zu schaffen. Er verweist auf Fachmedien, in denen erklärt wird, wann Verschlüsselungen wichtig sind und wie diese angewendet werden können. Nicht nur für Spezialist_innen, sondern auch im Privatbereich sei dies heute sehr wichtig, da über das Internet ein Zugriff auf die Daten auf PCs möglich ist.

Bei der Frage, ob es Erfahrungswerte gebe, dass politisch interessierte Menschen öfters Verschlüsselungen anwenden als andere, mischte sich die Richterin vor der Antwort des SV ein und stellte die Zusatzfrage. Sie stellte in Frage, ob der SV in Hinblick auf seine Fachkenntnis die Frage bezüglich Menschen mit politischen Hintergrund, oder laut Zitat des Erstangeklagten “Menschen aus politischen Bewegungen” überhaupt beantworten könne. Der führte in seiner Antwort das CD Magazin an, “eines der bekannteren und angeseheneren Magazine”. Dort würden sich 1-2% der Artikel mit politischen Fragen beschäftigen, der Rest mit technischen. Sonst könne er in seiner Rolle als Gutachter nichts dazu sagen.

Der zweite Verteidiger (Bischof) verwies auf den am Beginn des Tages gestellten Antrag, das Gutachten an diesem Tag nicht zu präsentieren. Zwar sei im Prozessplan der SV Herr Lürzer für diesen Tag anberaumt gewesen, doch wurde am Vortag vom Gericht gegenteiliges mitgeteilt. Die Richterin unterbrach ihn, der Verteidiger konnte dann aber weiter ausführen, dass er von der Ankündigung überrascht war und auf Nachfrage vom Gericht ausdrücklich bestätigt wurde, dass der Herr SV nicht kommen wird. Da so eine entsprechende Vorbereitung nicht möglich sei, könne das Fragerecht der Verteidigung nicht effektiv ausgeübt werden.

Er stellte daher den Antrag, dass das Gericht jeweils am Ende des Tages bekannt gibt, welche Beweisaufnahmen am folgenden Tag durchgeführt werden. Dies sei angesichts des enormen Umfangs des Verfahrens Voraussetzung für eine entsprechende Verteidigung.

Darüber hinaus beantragte er, die für den Nachmittag geplante Einvernahme von Herrn Landauf von der Soko Bekleidung am Nachmittag dieses Tages zu unterlassen, weil diese im Verhandlungsplan, auf das sich das Gericht beruft, nicht vorgesehen sei. Deshalb habe sich der Verteidiger auf diesen Zeugen nicht entsprechend vorbereiten können.

Die Richterin begann ihre Antwort mit der Bitte, sie zu korrigieren und hielt dann dem Verteidiger vor, er würde monatelang Kenntnis davon haben, was für diesen Tag vorgesehen sei. Wenn er dies monatelang wisse und nicht vorbereitet sei, dann wäre es auch nicht möglich, sich erst einen Tag vor der Verhandlung vorzubereiten. Bezüglich der am Vortag angekündigten Vernehmung von Hrn. Breitsching könne dem Gericht doch kein Vorwurf gemacht werden. Die Verschiebung der Befragung dieses Zeugen rechtfertigte sie damit, dass es fair sei, wenn das Gericht einem Angeklagten erst die Daten zur Verfügung stelle (sie meinte die am Beginn thematisierte Kopie eines USB-Sticks) und den für den gestrigen und heutigen Tag am Plan stehenden Zeugen später zu befragen und dem Angeklagten die Möglichkeit zu geben, um sich vorzubereiten und Fragen zu stellen. Wieder auf die nicht für diesen Tag angekündigte Vernehmung des Zeugen Landauf bezug nehmend fragte sie, warum die Vorbereitung einen Tag vor der Verhandlung gemacht werde, wenn dies doch schon Monate vorher gemacht werden sollte.

Der Verteidiger antwortete, dass er die Verschiebung des Zeugen Breitsching sehr löblich finde, der Zeuge Landauf für diesen Tag aber nicht vorgesehen gewesen sei.

Worauf die Richterin meinte, dass der Zeuge Landauf schon seit Monaten bekannt sei. Und zu den Verzögerungen im Prozess begründete sie damit, dass das Fragerecht der Verteidigung zu ausufernd wahrgenommen worden sei. Aus Sich des Gerichts sei eine Vorbereitung möglich gewesen, weil die geladenen Zeugen schon seit Monaten bekannt seien. Das Argument, dass eine gezielte Vorbereitung für jeden Tag notwendig sei, beantwortete sie mit einer Infragestellung der Fähigkeiten des Verteidigers.

Dieser gab zur Antwort, dass er sehr wohl über die intellektuellen Fähigkeiten verfüge, sich auf die einzelnen Zeug_innen vorzubereiten, doch dass es angesichts des Umfanges wesentlich sei, sich zusätzlich zur allgemeinen Prozessvorbereitung gezielt auf den jeweiligen Tag vorzubereiten. Und dies bedinge, dass zumindest einen Tag vorher klar sein müsse, welche Zeug_innen am folgenden Tag an die Reihe kommen.

Die Richterin gab dem Antrag des Verteidigers nicht statt und schlussfolgerte, dass dieser an diesem Tag das Fragerecht nicht ausüben wolle und gab es an die nächste Verteidigerin (Stuefer) weiter.

Diese stellte den Antrag, dass der Sachverständige Lürzer ein weiteres mal geladen wird.

Daraufhin machte die Richterin, “damit das Fragerecht entsprechend ausgeübt werden kann”, den Vorschlag, den SV noch einmal zusammen mit Hrn. Breitsching zu laden.

Verteidiger Bischof fragte darauf hin, ob es möglich sei, dass der Verteidigung der Tag der Vernehmung vorher bekannt gegeben wird. Worauf die Richterin antwortete: “Sie brauchen sich nicht wiederholen, meine intellektuelle Befähigung ist so gut, dass ich sie verstanden habe.” Sie wolle, dass nun die nächste Verteidigerin (Stuefer) ihre Fragen stelle.

Die Verteidigerin stellte dem SV die Frage, ob es wie aus seinen Ausführungen hervorginge möglich sei, dass es zwischen Jänner und März 2008 zu Erneuerungen und Updates auf den beschlagnahmten Computern gekommen sei. “Können sie sagen, wer das gemacht hat?”

Der SV meinte, dass er dies erst herausfinden müsse, Die von ihm festgestellte Auffälligkeit beziehe sich darauf, dass eben zu diesem Zeitpunkt die CD Rom erstellt worden sei. Und dann sei auf einigen Computern etwas erstellt worden.

Stuefer führte ihre Frage weiter aus und nahm zur Entwicklung von Truecrypt bezug. Sie wollte wissen, ob es nicht möglich gewesen sein könnte, dass in diesem Zeitraum eine Neufassungen des Programms herausgekommen sei und deshalb ein Update erstellt worden sei. Sie wollte wissen, ob der SV dazu Informationen habe.

Dieser antwortete, dass er sich das erst genauer ansehen müsse.

Die Anwältin hatte sich bereits erkundigt und gab an, dass es genau am 5.2.2008 ein update gegeben habe. Sie legte einen Ausdruck, der dies bestätigte vor und beantragte die Aufnahme in das Protokoll.

Die Richterin warf die Frage ein: “Wie weit ist das jetzt relevant?” und die Verteidigerin erklärte, dass dies so sei wie bei Windows. Wenn es eine neue Version gibt, dann würden die Leute ein Update machen. Die Richterin brachte einen weiteren Einwand ein, doch die Verteidigerin führte weiter aus, dass dies für die Schuldfrage eine Rolle spielen könne.

Der SV antwortete nun, dass er sehe, dass die Website mit dem Browser aufgemacht wurde. Und am 5. Feb gab es eine neue Version. Updates seien über Websites zu beziehen. Bei besseren Programmen könne nachvollzogen werden, welche Version mit welchen neuen Features jeweils auf den Markt gekommen sei. Bei Truecript gebe es “eine sehr sehr lange Latte von Versionsständen”. Auf dem vorgelegten Ausdruck sei nur eine Version herausgegriffen. Bei Version auf die sich das Gutachten beziehe, gäbe es einige neue Features. Doch könne er nicht im Detail sagen, ob es sich bei der genannten neuen Version lediglich um ein Sicherheitsupdate oder eine umfassenderes Update handle. Dass dies wesentlich sei begründete er mit: “Das sagt die Erfahrung, ich habe viel mit Programminstallation zu tun.”

Stuefer fragte den SV, ob er beim nächsten Mal einen Überblick über True Cript geben könne.

Der SV beantwortete die Frage mit ja, “wenn das Gericht das zulässt”.

Die Richterin warf dazu ein, dass sie den Zusammenhang nicht verstanden habe.

Der SV führte aus, dass es hier um die Version 5.0 gehe, jedoch die 4er und 6er Versionen vorgefunden worden seien. Worauf die Richterin fragte: “Ist das dann überhaupt relevant?”

Die Verteidigerin bejahte dies und führte an, dass die Version 5.0 bei einem von ihr vertretenen Angeklagten sehr wohl gefunden worden sei.

Es folgte eine Diskussion zwischen Richterin und SV über Versionen, Hauptversionen, Updates usw., wobei der SV ausführte, dass dies alles nur mit Vorsicht zu beantworten sei, es Haupt- und Unterversionen gäbe.

Darauf fragte die Richterin die Anwältin, ob sie einen konkreten Beweisantrag stellen wolle. Diese behielt sich dies vor und müsse sich dies noch genauer überlegen, worauf die Richterin antwortete: “Tun sie das”.

Dann schlug die Richterin vor, den SV für heute zu entlassen und dann in die Mittagspause zu gehen, weil dann Herr Landauf an der Reihe sei und der SV für die Befragung noch mal geladen werde.

Die Verteidigung stimmte dem nicht zu und wollte dem SV nach der Mittagspause noch Fragen stellen. Doch die Richterin unterbrach und sagte, dass sie so vorgehen würde, weil Herr Landauf für 13:00 geladen sei und der SV noch mal geladen werde. Um 12:20 verkündete sie den Beginn der Mittagspause, ohne weitere Fragen der Verteidigung an den SV zuzulassen.

Weitere Ermahnungen der Richterin und Anträge

Nach der Mittagspause rief die Richterin um 13:16 dazu auf, in den Verhandlungssaal zu kommen. Zwei Minuten später bittet sie, die Plätze einzunehmen. Weil ein Angeklagter “offensichtlich noch fehlt”, stellt die Richterin fest, dass dies ungewöhnlich sei. In allen anderen Verfahren sei es möglich, pünktlich fortzusetzen. Es handle sich hier um “ein falsches Verständnis das transportiert wird”. Das sei hier ein Strafprozess, nach einem Paragraphen, der sich im Strafprozessbuch finde. Die Aussage, dass dies hier kein politischer Prozess sei führte zu einem lauten Lachen im Saal, das von der Richterin unkommentiert blieb.

Nach weiteren Belehrungen bezüglich Pünktlichkeit appellierte die Richterin an die Verteidiger_innen, auf ihre Manadant_innen im Interesse aller Beteiligten einzuwirken, pünktlich zu sein.

Danach wurde die Vorlage von Drin. Stuerfer zu den Versionen von True Crypt als Beilage zum Protokoll genommen.

Danach bringt die Verteidigerin Lehner den Antrag ein, den Gutachter Schweiger wegen Befangenheit auszuschließen. Sie legte dazu einen Artikel aus dem Standard vor, in dem der Gutachter zu Wort kommt. Ein Zitat aus dem Artikel wurde vorgetragen, um zu belegen, dass der Gutachter nicht neutral sei, weil er von der Schuld der Angeklagten ausgehe. Die Richterin ließ den Artikel im Protokoll aufnehmen und verlas ihn.

Den Vorhalt durch die Verteidigung, dass ein Gegengutachten erstattet wurde, wies sie als schlichtweg unrichtig zurück. Am Vortag waren neben dem Sachverständigen Schweiger ein Sachverständiger der Verteidigung, Dr. Drommel, geladen. Dabei ging es um ein linguistisches Gutachten zu Artikeln über und Bekenner_innenschreiben zu Aktionen. Der Sachverständige der Verteidigung kam zu einem kompletten Ergebnis als der Sachverständige der Staatsanwaltschaft Schweiger, das die Richterin allerdings nicht anerkannte. Die Aussagen Schweigers im vorgelegten Artikel belegen, dass dieser voreingenommen sei und nicht von der Unschuldsvermutung des Erstangeklagten ausgehe. Und diesem werden von Schweiger die Rolle als Verfasser der vorgetragenen Texte zugeschrieben.

Lehner beantragte die Ablehnung des Gutachters, weil seine Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen ist. Der Staatsanwalt wollte dazu nichts sagen, weil das nicht qualifiziert sei. Verteidiger Bischof schloss sich dem Antrag an und verlangte die Enthebung des SV sowie die Bestellung eines neuen SV. Er führte weiter aus, dass zumindest der äußere Anschein der Unbefangenheit nicht mehr gegeben sei.

Die restlichen Verteidiger_innen schlossen sich dem Antrag an und ergänzten, dass der SV sogar in Aussagen gegenüber Medien von einer Schuldvermutung ausgehe. Den Leser_innen würde so eine Schuldvermutung vermittelt, was einer öffentlichen Vorverurteilung gleich komme. Laut Gesetz habe ein SV unvoreingenommen zu sein. Zusätzlich wurde die Einvernahme des zuständigen Redakteurs des Standard beantragt.

Eine Entscheidung über die Ablehnung des Gutachters wegen Befangenheit behielt sich die Richterin für später vor, da das Gericht dies nicht so schnell beurteilen könne.

Zeuge Landauf (Soko)

Danach wurde der Zeuge Herbert Landauf von der Soko Bekleidung in den Saal gebeten. Dieser gab an, von der Soko beauftragt worden zu sein, die Durchführung der Telefonüberwachung zu übernehmen. Da der Ermittler nicht richtig in das Mikrophon spricht, lässt die Richterin einen Gerichtspraktikanten das Mikrophon besser hinstellen. was Lachen im Saal hervorruft. Die Richterin bittet um Ruhe: “Noch einmal im Interesse der Verhandlungsführung werden sie aufgefordert ruhig zu sein und das Lachen einzustellen.” Und an die Angeklagten: “Sie sind durch ihr Verhalten eine individuelle Persönlichkeit.” Einige der Angeklagte seien ruhig. Sie nannte einen Angeklagten als positives Beispiel und fügte hinzu: “Es sind nicht alle Angeklagten, alle kann man nicht in einen Topf werfen.”

Danach wird die Befragung fortgesetzt. Landauf gab ab, die Telefonüberwachung von 2007 bis zur Verhaftung durchgeführt zu haben. Eine Verteidigerin (Stuefer) ersucht den Zeugen, deutlicher in Mikrofon zu sprechen. Die Richterin lässt es erneut umstellen.

Danach führt Landauf fort, nach der Telefonüberwachung, die mit Verhaftung beendet wurde, mit der Sichtung eines Großteiles der beschlagnahmten Gegenstände beauftragt worden sei, mit Ausnahmen jener aus einem Büro und der Computer wie Tatenträger_innen. Danach war er gemeinsam mit Frau Bogner bei der Erstellung der Abschlussberichte beteiligt. Sie hätten die Berichte gemeinsam erstellt, sich die Aufgaben aufgeteilt und jeweils unterschiedliche Passagen geschrieben und diese dann zusammengefügt.

Zur Praxis der Telefonüberwachung führte er aus, dass relevante Teile verschriftlicht und nicht relevante als belanglos ausgezeichnet würden. “Wo man nicht genau weiß” würden die Passagen nur stichwortartig aufgezeichnet, falls sie später noch gebrauch werden.

Die Richterin wollte wissen, worauf er gesondert geachtet habe. Im Grunde hätten die Ermittler_innen den Sachverhalt gekannt, doch Kleiderbauer und Tierrechtsaktivismus seien Neuland gewesen. Mit verschiedenen Begriffen nichts hätten sie nichts anfangen können, deshalb habe es dann Aufklärung gegeben. Landauf selbst sei ohne Wissen über Tierrechtsaktivismus eingestiegen.

Die Richterin präzisierte die Frage, worauf Landauf geachtet habe: “Auf die Inhalte, die Kampagnen?”

Laut Landauf hätte sich herausgestellt, dass auch über bereits abgeschlossene Kampagnen gesprochen worden sei, wie Peek&Cloppenburg und SHAC. Zug und Zug hätten die Ermittler_innen Erkenntnisse erlangt.

Dann wollte die Richterin in Bezug auf eine Tabelle im Bericht zur Telefonüberwachung über die Anzahl der Telefone wissen, worauf bei der Anmerkung “im überwachten Zeitraum” bezug genommen wurde.

Landauf gab an, dass er den genauen Zeitraum nicht sagen könne. Für diese Tabellen seien die Kontakte in der Telüberwachung und der zuvor durchgeführten Rufdatenrückerfassung herangezogen worden. Er wiederholte, dass er das Datum nicht genau sagen könne, es stehe aber im Akt und er gehe davon aus, dass diese sechs Monate zurück durchgeführt wurden. “Zum bessern Verständnis” fügte er hinzu, dass es sich hier nicht nur um Telefonate handle, sondern auch um SMS und nicht zustande gekommenen Gespräche.

Die Richterin wollte wisse, ob der Hintergrund der Tabelle sei, eine Verbindung herzustellen zwischen VGT Zugehörigen oder Sympathisant_innen – “um es vorsichtig zu formulieren” – und denen von der BAT.

Landauf antwortete, dass es kriminalpolizeilich immer darum gehe herauszufinden, welche Personen einem Täter_innenkreis angehören würden.

Gegenstand der Telüberwachung sei herauszufinden, was die Leute sprechen, ob es sich nur um belanglose Gespräche handle, oder welche, “wo es auch zur Sache geht”.

Die Tabellen zur Telefonüberwachung gebe es nur bei den Angeklagten, bei denen eine Telefonüberwachung durchgeführt wurde und er gehe davon aus, dass bei allen, wo sie durchgeführt wurde, die Tabellen im Abschlussbericht zu finden seien. In manchen seien die Tabellen direkt eingefügt, bei manchen als Beilage.

Zu den Inhalten der Gespräche führte er an: “Natürlich hat man sich die Inhalte angeschaut.”

Die Frage, ob er bei den Hausdurchsuchungen dabei gewesen sei, beantwortete Landauf mit Nein. An diesem Tag sei er nicht im Dienst gewesen.

Auf die Nachfrage der Richterin über die Sichtung der beschlagnahmten Gegenstände gab Landauf an, dass nur jene aufgelistet wurden, die für interessant gehalten worden seien. So seien auf Zettel notierte Kennzeichen gefunden worden. Seine Aufgabe mit den ihm zugeteilten Personen sei u.a. gewesen, diese zuzuordnen.

Sein letzter Aufgabenbereich, führte er auf Nachfrage der Richterin aus, sei dann anhand der gesammelten Informationen die Daten ausgewertet und Abschlussberichte angefertigt zu haben. Danach gab die Richterin das Fragerecht an den Staatsanwalt weiter.

Der Staatsanwalt wollte von Landauf wissen, ob er am Abschlussbericht des Zweitangeklagten dabei gewesen sei, was dieser mit ja beantwortete. Daraufhin zitierte der Staatsanwalt eine Passage über die Rolle des Zweitangeklagten und wollte wissen, sie die Ermittler_innen zu diesem Schluss gekommen seien. Laut Landauf würde dies aus dem VGT Büro sichergestellten Informationen hervorgegangen und berief sich einerseits auf eine Mitgliederliste und andererseits könne er sich an ein Telefongespräch aus der Überwachung erinnern, aus dem hervorgehe, dass dieser als Rechnungsprüfer tätig gewesen sei.

Auf weitere Nachfrage des Staatsanwaltes führte der Soko Ermittler an, dass aufgrund der Telefonüberwachung klar zu sagen sei, wer die Führungspositionen beim VGT bzw. bei der BAT inne hatte. Der Zweitangeklagte sei das Verbindungsglied der beiden Organisationen gewesen. Es gäbe hier auch einige entsprechende Telefonüberwachungsprotokolle, die zu diesem Schuss führen würden.

Auf weitere Nachfrage, ob die Kontakte als lose oder enger zu bezeichnen gewesen seien gab Landauf an, dass er sie als enger bezeichnen würde. Aus den aufgezeichneten Rufdaten, Telefongesprächen und den dabei aufgenommenen Hintergrundgesprächen gehe hervor, dass der Zweitangeklagte einer der engsten Vertrauten des Erstangeklagten zu bezeichnen sei.

Danach wurde das Fragerecht an die Verteidigerin Lehner weiter gegeben. Sie sprach den von ihr an diesem Tag gestellten Antrag zur Aushändigung von beschlagnahmten Computern an und wollte von Landauf, der bei der Sicherstellung dabei gewesen sei, wissen ob die Daten bereits kopiert wurden. Landauf gab an, bei der Sicherstellung nicht dabei gewesen zu sein, sondern habe u.a. auch die Sichtungen vorgenommen, mit Ausnahme der Gegenstände die im VGT Büro und Lager beschlagnahmt wurden, und er sei nicht mit der Auswertung der Computer betraut gewesen.

Zur Nachfrage der Verteidigerin, ob er auf ihre Frage eine Antwort geben könne, ob Daten gesichert wurden, antwortete Landauf, dass für die Koordination der Sicherung Kollege Breitsching zuständig wesen sei. Dieser könne sagen, was gesichert wurde und ob es die Möglichkeit gäbe, Sachen auszufolgen.

Die Verteidigerin hat weitere Fragen zum Strafantrag. Sie spricht die Behauptung an, der Erstangeklagte habe Informationen zur Pelzkampagne zur Verfügung gestellt. Landaufs Antwort zielt klar auf eine Kriminalisierung des Angeklagten, indem er sagt, dieser habe im Rahmen der Kriminellen Organisation agiert. Diese Konstruktion wird nicht hinterfragt und als gegeben angenommen, auch wenn es keine Beweise dafür gibt.

Die Richterin Unterbricht den Sokoermittler und lässt die entsprechende Aktenzahl suchen. Aus einem Abschlussbericht eines anderen Angeklagten soll sich ergeben, dass der Erstangeklagte der KO Informationen über Pelzhandel zur Verfügung gestellt habe. Da die entsprechende Seite nicht gefunden wird, bittet die Richterin den Staatsanwalt um Hilfe, doch auch dieser kann die entsprechende Stelle im Akt nicht finden. Stattdessen ersucht er die Verteidigung, die entsprechende Stelle im Strafantrag anzugeben.

Obwohl sie die Verteidigerin auf den Strafantrag bezieht, wirft die Richterin gegenüber der Verteidigerin ein, dass sie davon ausgehe, dass sie nicht nur den Strafantrag, sondern auch die Abschlussberichte gelesen habe und bittet, die entsprechende Stelle zu nennen. “Wenn sie einen Vorhalt machen wollen, beziehen sie sich auf den entsprechenden Abschlussbericht und geben sie die Ordnungszahl an.”

Während die Anwältin nach der entsprechende Stelle im Abschlussbericht sucht, wiederholt die Richterin ihre Bitte, die entsprechende Seite anzugeben. Nachdem Lehner die entsprechende Stelle aus dem Strafantrag vorhält, wirft die Richterin ein: “In jedem anderen Verfahren bezieht sich ein Verteidiger konkret auf eine Stelle aus dem Akt”, und meint damit den Abschlussbericht. Dieses Vorgehen seitens des Gerichts führt zu Unruhe im Saal, was die Richterin dazu veranlasst, zu Ruhe im Verhandlungssaal aufzurufen.

Die Verteidigerin beantragt eine Unterbrechung zur Auffindung des Aktes. Die Diskussion über die Aktenstelle geht noch kurz hin und her, bis die Richterin belehrt, dass dies keine Ausübung des Fragerechts sei und hält der Anwältin vor: “Offensichtlich sind sie nicht in der Lage, ihr Fragerecht auszuüben” und übergibt dieses an den Verteidiger Bischof.

Dieser beantragt eine Unterbrechung, um sich mit seinen Mandant_innen zu besprechen. Die Richterin unterbricht für 10 Minuten. Um 14:15 ruft sie auf, wieder in Verhandlungssaal zu kommen. Zwei Minuten später bittet sie, die Plätze einzunehmen und in den Verhandlungssaal zu kommen.

Danach erteilt sie der zuvor abgewiesenen Anwältin Dra. Lehner wieder das Wort. Diese stellt den Antrag, die Aktenseiten des Strafantrages mit jenen der Abschlussberichte abzustimmen, um unnötige Suchzeiten zu verhindern.

Danach fragt sie den als Zeugen geladenen Soko Ermittler Landauf, welche Informationen und durch wen er diese zur Verfügung gestellt bekam, doch dieser gibt sich unwissend, da er nicht wisse, um welche Informationen es sich handle.

Die Richterin unterbricht erneut und fordert zwei der Angeklagten auf, ihre Plätze einzunehmen, damit fortgeführt werden könne.

Die Verteidigerin konkretisiert, dass sie von jenen Informationen spricht, die der Erstangeklagte angeblich der KO zur Verfügung gestellt haben soll. “Sie haben auch Abschlussberichte geschrieben, haben damit gearbeitet, somit werden sie dies aus dem Gedächtnis beantworten können.”

Landauf gibt sich weiter unwissend und gibt vor, immer noch nicht zu wissen, von welchen Informationen die Verteidigerin spreche. Und gibt auf erneute Nachfrage an: “Nachdem ich immer noch nicht weiß, um welche Informationen es hier gehen soll, kann ich diese Frage hier nicht beantworten.”

Die Richterin meint, dass die Frage hiermit beantwortet sei und fordert die Verteidigerin auf, sich an die Anreden zu halten und den Zeugen Landauf Hrn. Inspektor zu nennen.

Zur weiteren Befragung durch die Verteidigerin führt der Herr Inspektor an, dass es Informationen über die Eierkampagne und Fadingermails gebe (Anm: Mit den “Fadingermails” werden Nachrichten aus dem Fadingerforum, einem geschlossenen Diskussionsforum zur Tierrechten bezeichnet, das von den Ermittler_innen ausgewertet wurde und woraus diese viele belastende Vorhalte konstruierten). Er habe jetzt nichts konkretes mit. Die Eierkampagne sei jetzt nicht primär Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gewesen, sie sei lediglich aufgezählt worden, um einen Überblick zu geben, welche Kampagnen es gegeben habe. “Aber wir haben die Kampagne nicht kriminalisiert”, sonder lediglich aufgezählt, was im Rahmen der angeblichen KO gemacht worden sei.

Die Verteidigerin bezweifelt die Existenz einer KO und stellt fest, dass die Eierkampagne wohl als kriminelle Machenschaft bezeichnet werden konnte. Es handelte sich dabei um Aktionen, bei denen in Geschäften, die Eier aus Legebatterien verkauften, aus Protest Zettel in Einkaufswagen gelegt, diese dann mit Waren gefüllt und im Geschäft stehen gelassen wurden, wobei darauf geachtet wurde, dass sich keine Produkte aus den Kühlregalen unter den Waren befanden.

Landauf wirft dazu den Begriff einer Tarnorganisation ein. Es sei in der Tat so gewesen, dass die Infrastruktur des VGT auch im Rahmen der KO verwendet worden sei. Er führte dazu beschlagnahmte Telefone (Anm: die noch nicht in Verwendung waren), Funkgeräte, die Büros und die Bezahlung der Angestellten beim Verein an, die für diese Kampagnen entlohnt worden sein und für die Kampagnen die Infrastruktur des VgT genutzt hätten.

Die Richterin ersucht den Herrn Inspektor dies näher zu erläutern. Im bisherigen Verfahren seien Homedemos vorgekommen, Infoständen usw. Bei den Aktionen und Kampagnen sei differenziert worden. Die Richterin fragte: “Können sie jetzt überhaupt konkrete Angaben machen, welche Gegenstände für welche Handlungen verwendet wurden”. Als Beispiel führte die Richterin, ob z.B. die Funkgeräte bei Demonstrationen oder Undercover-Recherchen verwendet wurden.

Der Zeuge antwortete, dass er davon ausgehe, dass die gefundenen Funkgeräte auch bei Recherchen verwendet wurden. Außerdem habe es ein Nachtsichtgerät gegeben, über das bei der Telefonüberwachung gesprochen worden sei.

Auf die Nachfrage der Richterin, ob er aus der Telfonüberwachung darauf schließe, antwortete Herr Inspektor Landauf: “Das Nachtsichtgerät war speziell aus der Telefonüberwachung.”

Die Verteidigerin Lehner wollte wissen, welche Recherche wurde damit durchgeführt worden sei. Inspektor Landauf gab an, sich an ein Email zu erinnern, das auf einem der beschlagnahmten Laptops gefunden wurde. Daraus ging hervor, dass einer der Angeklagten bei einer Kleiderbauerfiliale vorbeigekommen sei und davon ausgehe gesehen zu haben, dass diese Kleiderbauer Filiale überwacht wurde. “Daraus schließen wir, dass es Recherchen gegeben hat.” (Anmerkung: An einem früheren Prozesstag gab dieser Angeklagte zum entsprechenden Vorhalt an, lediglich am Heimweg bei dieser Filiale vorbei gefahren zu sein und dabei ein Auto davor sah, was er dann mitteilte.)

Vorzeitiger Abbruch der Verhandlung

Obwohl im hinteren Teil des Saales keine Störung vernehmbar war, fordert die Richterin plötzlich eine “Dame in der zweiten Reihe” auf, den Saal zu verlassen und bittet die beiden im Verhandlungssaal anwesenden uniformierten Polizistinnen um Unterstützung. Nach einer kurzen Belehrung unterbricht sie um ca. 14:27 für fünf Minuten, damit die Dame aus dem Saal gebracht werden kann.

Die Polizistinnen forderten die Frau auf, den Saal freiwillig zu verlassen. Eine Beamtin telefonierte und forderte Verstärkung an. Daraufhin kam es zu einer Diskussion zwischen der zum Verlassen des Saales aufgeforderten Frau und den Beamtinnen. Die Richterin blätterte mittlerweile in einem Gesetzbuch, offenbar um herauszufinden, was sie nun tun soll, und beriet sich mit dem Gerichtdiener. Die Polizistinnen warteten, sich offensichtlich unwohl in ihrer Rolle fühlend, vorerst weiterhin darauf, dass die Frau den Saal von selbst verlässt. Da neben der betroffenen Frau andere Besucher_innen saßen, konnten die Polizist_innen nicht direkt neben diese gelangen und standen deshalb eine Sitzreihe weiter hinten. Um ca. 14:35 entwickelte sich eine Diskussionen zwischen den Polizistinnen und den Herumsitzenden. Eine Polizistin argumentierte: “Weil die Frau die Verhandlung durch Rufe gestört hat, muss sie den Verhandlungssaal verlassen.” Doch die zum Verlassen aufgeforderte Frau berief sich auf die Öffentlichkeit des Prozesses. Die Polizistinnen gingen daraufhin kurz aus dem Saal, während einige Besucher_innen im Saal argumentierten, dass die Verhandlung sowieso eine Frechheit sei. Eine Beamtin kam wieder in den Saal und stellte sich erneut hinter die betreffende Person, um sie aufzufordern, den Saal zu verlassen. Die Richterin beriet sich weiterhin mit ihrem Gerichtsdiener. Um 14:39 betrat die zweite Polizistin wieder den Verhandlungssaal. Die Beamtinnen vermittelten den Eindruck nicht recht zu wissen, was sie tun sollen. Sie diskutieren weiterhin mit Leuten, die rund um die Frau sitzen, die sie hinausbegleiten sollen. Um 14:43 sagt eine Polizistin: “Es ist nicht nur eine Bitte, es ist eine Anordnung”. Die Beamtinnen warten weiter, dass die Frau den Saal verlässt. Während sich einige Besucher_innen im Gerichtssaal unterhielten, andere Fotos von der Situation machten, nutzten einige der Angeklagten die Unterbrechung für eine Pause und verließen den Saal. Der Staatsanwalt und die Richterin warteten weiterhin ab. Auf die Frage der Richterin, wann Verstärkung kommt, antwortet eine Beamtin: “Gleich kommt Verstärkung”, und um 14:44 betraten zwei zusätzliche Polizisten den Saal.

Die Richterin kündigte daraufhin die Fortsetzung der Verhandlung an und bat alle einzutreten. In der Hauptverhandlung werde das weitere Vorgehen gemeinsam mit der Polizei geklärt. Deshalb bitte sie die Anwesenden, ihre Plätze einzunehmen. Die Polizei berief sich auf die Strafprozessordnung und die Richterin fordert die Angeklagte auf, ihre Plätze einzunehmen. Um 14:45 sprach ein Polizist mit der Richterin. Diese forderte dann erneut dazu auf, die Plätze einzunehmen, da die HV nun fortgeführt werde. Die weitere Vorgehensweise würde dann hier im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben werden. Um 14:48 wies die Richterin darauf hin, dass nach Beginn der Verhandlung nicht mehr fotografiert werden dürfe. dann wurden die Angeklagten ersucht, ihre Plätze wieder einnehmen, während dei vier Polizist_innen weiterhin abwarteten.

Da eine der Angeklagten noch nicht im Saal war, wurde sie kurzerhand auf der Verhandlung ausgeschlossen (Anm: die Angeklagten haben Anwesenheitspflicht und es muss deshalb auf sie gewartet werden, außer wenn diese vorübergehend aus der Verhandlung ausgeschlossen werden).

Dann ließ die Richterin im Protokoll festhalten, dass die Zuhörerin, die aufgefordert wurde, den Saal zu verlassen, schon mehrmals Hinweise gegeben habe, dass sei eine Sympathisantin sei. In einem bereits am Vortag vorgetragenen Auszug aus Internetseite Indymedia werde dazu aufgefordert, zur Verhandlung zu kommen. Im rahmen dieser Verhandlung hätte es immer wieder Störungen gegeben. Prozesse seien deshalb öffentlich, damit es keine Kammerjustiz gebe, aber es dürfe nicht so weit kommen, dass gestört wird. Die zum Verlassen aufgeforderte Zuhörerin wird aufgefordert, ihren Namen zu nennen. “Ich gebe ihnen noch mal die Gelegenheit, ihren Namen zu nennen und fordere sie noch mal auf, den Verhandlungssaal zu verlassen.” Da diese dieser Aufforderung nicht nachkam, verhängte die Richterin eine Ordnungsstrafe von 80 Euro und überlies den anwesenden Polizist_innen die Feststellung der Identität. Um 14:50 verkündete die Richterin: “Und weil dies offensichtlich eine Störung ist, wird die Verhandlung für heute geschlossen.” Es sei ersichtlich, dass es hier Gruppierungen gebe, die die Verhandlung stören würden, führte die Richterin mit dem Hinweis an, dass die jetzt außerhalb der Verhandlung sei. Sichtlich aufgeregt wandte sich die Richterin an die Verteidiger_innen und fragt, ob man im eigenen Interesse der Angeklagten nicht in der Lage sei, für eine ökonomische Prozessführung zu sorgen. Es müsse geschaut werden, dass es keine Störungen gibt.

Darauf wurde aus Saal der Vorschlag unterbreitet, das Gericht solle sich was zur Verhandlungsführung überlegen. Die Reaktion der Richterin um ca. 14:51: “Die Verhandlung ist geschlossen, ich bitte sie, den Saal zu verlassen.”

Mittlerweile war mehr und mehr Polizei im und vor dem Gerichtsgebäude eingetroffen. Ein Großteil der Anwesenden verließ gemeinsam den Saal, doch die Polizist_innen versuchten die zuvor zum Verlassen des Saales aufgeforderte Frau daran zu hindern. Diese bot an, die 80 Euro Ordnungsstrafe sofort zu bezahlen, was die Polizei aber ablehnte und auf einer Feststellung der Identität beharrte. Da die Frau keinen Ausweis mit hatte, konnte sie aber keinen hergeben. Somit blieben die Leute einige Zeit vor dem Gerichtsgebäude stehen, wo mittlerweile sehr viele Polizist_innen sowohl in Zivil als auch in Uniform eingetroffen waren. Die Leute standen beieinander, ohne das vorerst etwas weiteres geschah. Nach kurzer Zeit stiegen einige Polizisten in Zivil wieder in ihre Auto und fuhren davon. Als sich die vor dem Gericht versammelten Leute auf den Nachhauseweg machen wollten, eilten ihnen die uniformierten Polizist_innen nach und stellten sich in den Weg. Sie forderten die mit einer Ordnungsstrafe belegte Frau erneut auf, ihre Personalien herzugeben und akzeptierten schließlich, dass einer der Anwesenden ihre Identität bestätigte. Danach konnten alle den Nachhauseweg antreten.

17. April 2010